Berlesung  ärztlicher  Atteste.  163

soll  demzufolge  eine  durch  die  strafwürdigste  Nachlässigkeit
  herbeigeführte  Körperverletzung,  die  den  Verletzten
in  lebenslängliches  Siechthum  oder  unheilbare  Geisteskrankheit
  versetzt,  mit  einer  vorsätzlichen  Körperverletzung
ohne  alle  nachtheilige  Folgen  oder  gar  mit  einer  bloßen
Beleidigung  kompensirt  werden  können?  Das  kann  unmöglich
  Sinn  und  Wille  des  Gesetzes  sein  und  deshalb
geht  denn  auch  die  herrschende  Meinung  dahin,  daß  die
Kompensation  nur  bei  solchen  fahrlässigen  Körperverletzungen
  zulässig  ist,  deren  Erfolg  kein  schwerer  im  Sinne
des  §  224  ist*),  m.  a.  W.  auch  hier  unterscheidet  das
Gesetz,  wenn  auch  nicht  ausdrücklich,  so  doch  ganz  unzweideutig,
  zwischen  leichten  und  schweren  fahrlässigen
Körperverletzungen.

Wenn  nun  aber  das  materielle  Strafrecht,  wie  wir
nachgewiesen  zu  haben  glauben,  in  der  That  „schwere
Körperverletzungen“  kennt,  bei  denen  der  Thäter  fahrlässig,
  ja  sogar  ohne  alle  strafrechtliche  Schuld  gehandelt
haben  kann,  so  ist  die  strafprozessuale  Bestimmung,  welche
die  Verlesung  ärztlicher  Atteste  nur  bei  solchen  Körperverletzungen
  gestattet,  die  „nicht  zu  den  schweren  gehören“,
  unmöglich  anders  als  dahin  auszulegen,  daß  die
Verlesung  bei  allen  Körperverletzungen  untersagt  ist,  die
durch  die  Bedeutsamkeit  ihrer  Folgen  sich  als  schwere
darstellen,  gleichviel  ob  der  Thäter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  gehandelt  hat  oder  ob  die  bei  Gelegenheit  einer
anderen  strafbaren  Handlung  eingetretene  schwere  Körperverletzung
  auf  reinem  Zufall  beruht.

überhaupt  nur  insoweit  in  Betracht  kommen,  als  sie  mit  Beleidigungen
  oder  leichten  vorsätzlichen  Körperverletzungen  erwldert
werden.

*)  Anderer  Meinung  Rubo,  der  alle  fahrlässigen  Körperverletzungen
  für  leichte  im  Sinne  des  §  233  hält  (s.  Olshausen
a.  a.  O.).  Auch  Geyer  (Grundriß  II  21  sub  Ziff.  5)  scheint
alle  fahrlässigen  Körperverletzungen  für  kompensatlonsfählg  zu
erachten.

r—