164  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

2.  Das  bisher  aus  dem  Wortlaut  des  Gesetzes

gewonnene  Ergebniß  erhält  die  erheblichste  Unterstützung
durch  die  Entstehungsgeschichte  der  in  Frage  kommenden
  Gesetzesstellen.
88255  der  St  PO.  lautete  im  Entwurf  (als  g  216):
„Die  ein  Zeugniß  oder  Gutachten  enthaltenden  Erklärungen
  öffentlicher  Behörden  mit  Ausschluß  von  Leumundszeugnissen,
  desgl.  ärztliche  Atteste  über  leichte  Körperverletzungen
  können  verlesen  werden“  (C.  Hahn,  die
gesammten  Materialien  zur  Strafprozeßordnung,  Berlin
1881  Bd.  1  S.  30).  In  den.  Motiven  heißt  es  (Hahn
a.  a.  O.  S.  196):  „Die  Bestimmung,  daß  ärztliche  Atteste
  über  leichte  Körperverletzungen  verlesen  werden  können,
  entspricht  einem  in  der  Rechtsübung  vielfach  empfundenen
  Bedürfniß.  Bei  der  großen  Zahyl  der  Klagen
nämlich,  welche  wegen  leichter  Körperverletzungen  erhoben
werden,  würde  es  zu  einer  allzugroßen  Belästigung  der
Aerzte,  wie  auch  zu  einer  übermäßigen  Erhöhung  der
Kosten  des  Verfahrens  führen,  wenn  in  jedem  Einzelfall
der  Arzt,  welcher  den  Verletzten  besichtigt.  hat.,  mündlich
vernommen  werden  sollte.“

Dem  in  der  Justizkommission  von  den  Abgeordneten
Eysoldt,  Herz  und  Klotz  gestellten  Antrag,  die  Verlesung
  solcher  Schriftstücke  überhaupt  nicht  zu  gestatten,
trat  Geh.  Oberregierungsrath  Hananer  entgegen  mit
den  Worten:  „zu  großen  Weiterungen  würde  es  führen,
wenn  die  Verlesung  ärztlicher  Atteste,  die  bekanntlich  bei
kleinen  Körperverletzungen  eine  bedeutende  Rollespielen,
  untersagt  würde"  (Protokolle  der  Justizkommission
  des  deutschen  Reichstags,  betr.  die  Berathung  der
St  PO.  und  des  Einf.-Ges.,  Berlin  1876,  S.  394).  Der
Bericht  der  Kommission  (Hahn  a.  a.  O.  I  S.  1562)
enthält  die  Bemerkung,  daß  es  angemessen  schien,  die
Verlesung  in  das  Ermessen  des  Gerichts  zu  stellen,  „  insbesondere
  gilt  dies  betreffs  ärztlicher  Zeugnisse  über  solche
Körperverletzungen,  welche  nicht  zu  den  schweren  gehören,