Verlesung  ärztlicher  Atteste.  165

also  unter  die  Bestimmung  des  St  G.  8  223  (bleichte)
und  §  223  à  (gefährliche  Körperverletzung)  fallen.“).

Diese  Wendung  des  Kommissionsberichts  ist  offenbar
ungenau.  Körperverletzungen,  welche  nicht  zu  den  schweren
  gehören,  sind  zweifellos  auch  die  fahrlässigen
Körperverletzungen  des  §  230,  wenn  sie  keine  der  im
§5  224  erwähnten  Folgen  nach  sich  ziehen,  und  nicht  lediglich
  (worauf  das  „also“  des  Kommissionsberichts  zu
deuten  scheint)  die  der  §  223  und  §  223a;  für  die  Entscheidung
  der  Frage,  ob  die  schweren  fahrlässigen  Körperverletzungen
  unter  §  255  begriffen  sind  oder  nicht,  ergibt
sich  hieraus  kein  Anhaltspunkt.  Wohl  aber  scheint  aus
dem  Umstand,  daß  bei  den  Kommissionsberathungen  von
„kleinen“  Körperverletzungen  die  Rede  war,  hervorzugehen,
  daß  man  mit  dem  Ausdruck  „leichte“,  bez.  nicht
schwere  Körperverletzungen  eben  nur  solche  bezeichnen
wollte,  die  in  Beziehung  auf  ihre  Folgen  leicht  bez.  nicht
schwer  sind,  abgesehen  von  der  Frage.  nach  der  subjektiven
  Verschuldung.

Die  Verhandlungen  des  Reichstags  über  §  255  der
StPO.  (Hahn  a.  a.  O.  S.  1883  u.  2090)  bieten  keinerlei
  Material  zur  Lösung  unserer  Frage.

Mehr  Ausbeute  liefern  uns  die  Akten  über  die  Entstehungsgeschichte
  der  einschlägigen  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuchs.

Im  preußischen  StGB.  von  1851  lautete  der  die
fahrlässige  Körperverletzung  behandelnde  §  198  folgendermaßen:


„Wer  durch  Fahrlässigkeit  einen  Menschen  körperlich
verletzt  oder  an  der  Gesundheit  beschädigt,  soll  mit  Geld-*)

  In  der  Kommission  war  nämlich  bei  der  2.  Lesung  der
Ausdruck  „leichte“  durch  die  Worte,  „welche  nicht  zu  den  schweren
gebören“  ersezt  worden,  um  jeden  Zweifel  darüber  auszuschlleßen,
daß  auch  bei  den  gefährlichen  Körperverletzungen  des  8  223a  die
Verlesung  statthaft  sein  solle.