166  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

buße  von  10—100  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahr  bestraft  werden.

Diese  Bestrafung  soll  nur  auf  Antrag  des  Verletzten
stattfinden,  in  sofern  nicht  eine  schwere  Körperverletzung
  (§  193)°)  vorliegt  oder  die  Verletzung
mit  Uebertretung  einer  Amts=  oder  Berufspflicht  verübt
  worden  ist.“

Dieser  2.  Absatz,  der  in  den  früheren  Entwürfen
enthalten  war,  in  dem  von  1850  aber  fehlte  und  erst
durch  die  Kommission  der  2.  Kammer  hinzugefügt  wurde
(Goltdammer,  die  Materialien  zum  StGB.  für  die
preußischen  Staaten  Thl.  II,  Berlin  1852,  S.  430),  erkennt
  also  die  schwere  Körperverletzung  als  Unterart  der
fahrlässigen  ausdrücklich  an.

Das  gleiche  gilt  von  dem  Entwurf  eines  Strafgesetzbuchs
  für  den  norddeutschen  Bund  (Regierungsentwurf).
In  diesem  lanteten  die  maßgebenden  Bestimmungen:

„§  226:  Die  Verfolgung  leichter  Körperverletzungen
(§  218).)  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  in  den  88  190
u.  193  »**)  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.
  Eines  Antrags  bedarf  es  nicht,  wenn  die
Handlung  gegen  ein  Mitglied  einer  Behörde,  einen  Beamten,
  einen  Religionsdiener,  ein  Mitglied  der  bewaffneten
  Macht,  einen  Geschwornen  oder  Schöffen,  einen
Zeugen  oder  Sachverständigen,  während  sie  in  der  Ausübung
  des  Berufs  begriffen  sind  oder  in  Beziehung  auf
ihren  Beruf  begangen  ist.“

8  2271  entsprach  genau  dem  §  233  des  StGB.
und  enthielt  nach  dem  2.  Absatz:

„Diese  Bestimmung  findet  nur  auf  solche  Körper-*)

  8  193  des  preuß.  StGB.  entsprach  im  Wesentlichen  dem
*224  des  StGB.
e)  Entspricht  dem  §  223  des  StGB.
re)  Entsprechen  den  88  195  u.  198  des  StGB.