Veklesung  ärztlicher  Atteste.  167

verletzungen  Anwendung,  zu  deren  Verfolgung  ein  Antrag
  erforderlich  ist.“
·  §228beöReg.-Entwurfslautete:

„Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines
Anderen  verursacht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Thalern
  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren  bestraft.

War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er
aus  den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufs
oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann  die  Strafe
bis  auf  3  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

Die  Bestrafung  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern
nicht  eine  schwere  Körperverletzung  vorliegt
oder  die  Körperverletzung  mit  Uebertretung  einer  Amts-,
Berufs=  oder  Gewerbspflicht  begangen  worden  ist.“

Die  amtlichen  Motive  bemerken  zu  §  226:  „Der
Entwurf  hat  die  Verfolgung  aller  derjenigen  Körperverletzungen,
  welche  nicht  objektiv  einen  schweren  Charakter
  haben  und  deshalb  nur  nach  §  218  zu  ahnden
sind,  von  dem  Antrag  des  Verletzten  abhängig  gemacht  *).“

In  der  Reichstagskommission  wurde  der  Regierungsentwurf
  in  folgenden  Punkten  abgeändert.  Aus  §  228
des  Reg.-Entwurfs,  dessen  3.  Absatz  gestrichen  wurde,  entstand
  §  226  des  Kommissionsentwurfs;  das  Erforderniß
des  Antrags  wurde  zusammenfassend  geregelt  im  §  227
(Komm.-Entw.):  „Die  Verfolgung  leichter  Körperverletzungen
  (§8  218,  226)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern
  nicht  die  Körperverletzung  mit  Uebertretung  einer
Amts--,  Berufs=  oder  Gewerbspflicht  begangen  worden  ist.
Die  in  den  §8§  190,  191  und  193  **)  enthaltenen  Vorschriften
  finden  auch  hier  Anwendung."

Aktenstücke  des  Reichstags  des  norddeutschen  Bundes  1876
Nr.  5.
*%  Entsprechen  den  §§  195,  196  u.  198  des  RSiGB.
(Schluß  folgt).