168  Entscheidungen  des  OLW.  München.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Gewerbeordnung,  Strafgesetzbuch.

§5  153  der  GO.  bedroyt  schon  die  unternommene
  Einwirkung  auf  die  Willensfreiheit
eines  Anderen  mittels  Drohung.  Die  Ankündigung
  gesellschaftlicher  Zurücksetzung  kann
als  Drohung,  Verrufserklärung  und  Ehrverletzung
  in  Betracht  kommen.  Die  Reichsgewerbeordnung,
  welche  in  ihrem  §  152  alle  Verbote  und  Strafbestimmungen
  gegen  gewerbliche  Unternehmer  und  Arbeiter
  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen  zum  Behufe
  der  Erlangung  günstigerer  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
  insbesondere  mittels  Einstellung  der  Arbeit,
aufhebt,  gewährt  durch  die  darauffolgende  Strafbestimmung
  des  8§  153  den  im  Interesse  der  Koalitionsfreiheit
nothwendigen  Schutz  gegen  den  Mißbrauch,  die  freie
Entschließung  durch  Drohungen  und  Anmaßung  von
Gewalt  zu  beeinträchtigen  (vgl.  Verhandl.  des  Reichstags
des  norddeutschen  Bundes  1869  Bd.  III  S.  125,  Motive
zu  88  168  und  169  des  Entwurfs).

Nach  dieser  Strafbestimmung  wird,  soferne  nach  dem
allgemeinen  Strafgesetz  nicht  eine  härtere  Strafe  eintritt,
  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft,  wer
Andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch
Drohungen,  durch  Ehrverletzung  oder  durch  Verrufserklärung
  bestimmt  oder  zu  bestimmen  versucht,  an  solchen
  Verabredungen  (§  152)  Theil  zu  nehmen,  oder  ihnen
Folge  leisten,  oder  Andere  durch  gleiche  Mittel  hindert
oder  zu  hindern  versucht,  von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten.
  Liegt  hienach  das  Strafbare  der  Handlung
  in  der  Anwendung  eines  der  bezeichneten  Mittel
  zur  Einwirkung  auf  die  freie  Willensentschließung