Entscheidungen  des  OLG.  München.  169

der  betreffenden  Personen,  und  bildet  auch  der  Versuch
einer  Einwirkung  durch  solche  Mittel  schon  das  vollendete
Vergehen,  so  ist  die  Anwendung  der  Strafbestimmung
nicht  davon  abhängig,  daß  der  mittels  Drohung  auf  die
Willensbestimmung  Anderer  Einwirkende  in  der  Lage
oder  Willens  ist,  seine  Drohung  zu  verwirklichen,  und
ebensowenig  davon,  daß  der  Bedrohte  den  wirklichen  Eintritt
  des  angedrohten  Uebels  zu  befürchten  habe  oder  befürchte.
  Denn  nicht  der  Erfolg  einer  bewirkten  Willensänderung
  oder  eines  durch  Drohung  u.  dergl.  herbeigeführten
  Entschlusses  des  Bedrohten  erfüllt  den  Thatbestand
  des  Vergehens  nach  §  153,  sondern  die  bloße
Einwirkung,  und  sogar  die  nur  versuchte  Einwirkung  auf
die  Willensrichtung  eines  Anderen  mittels  Drohung  oder
Gewaltanmaßung  wird  als  vollendetes  Vergehen  wider
die  vom  Gesetze  geschützte  Koalitionsfreiheit  gestraft.  Dadurch
  unterscheidet  sich  dieses  Vergehen  von  anderen  Reaten
  z.  B.  der  Erpressung  und  Nöthigung  nach  §  253
und  §240  des  StGB.,  zu  deren  Vollendung  der  Erfolg
eines  durch  die  Drohung  bewirkten  Entschlusses  des  Bedrohten
  vorausgesetzt  wird.  Es  ist  demnach  gleichgültig,
ob  der  Angeklagte  in  der  Lage  war,  die  von  ihm  angedrohte
  gesellschaftliche  Zurücksetzung  der  dissentirenden
Kollegen  zu  verwirklichen,  ob  die  so  Bedrohten  auch  ohne
die  Drohung  sich  bewußt  waren,  daß  sie  von  Seite  ihrer
streikenden  Kollegen  gesellschaftliche  Zurücksetzung  erfahren
würden,  und  ob  dieselben  den  Eintritt  des  Uebels  einer
solchen  Zurücksetzung  fürchten  mußten  oder  fürchteten
oder  nicht.  Auf  die  Art  der  Drohung  kommt  es  nicht
an,  weil  das  Gesetz  hierin  nicht  unterscheidet,  und  da
auch  die  gesellschaftliche  Zurücksetzung  ein  Uebel  bildet,
welches  geeignet  sein  kann,  auf  die  Willensrichtung  des
damit  Bedrohten  einzuwirken,  so  stellt  sich  die  Annahme,
daß  in  der  festgestellten  Aenßerung  des  Angeklagten,  den
abtrünnigen  Genossen  den  gebührenden  Platz  anzuweisen,