170  Entscheidungen  des  OLG.  München.

sie  nicht  mehr  als  Kollegen  anzuerkennen  rc.,  eine  Drohung
im  Sinne  des  Gesetzes  enthalten  sei,  als  gerechtfertigt  dar.

Ohne  Rechtsirrthum  wurde  von  den  Vorinstanzen  in
der  Aeußerung  des  Angeklagten  auch  eine  Verrufserklärung
  gefunden;  die  Verrufserklärung  bildet  eine  besondere
Art  der  Ausschließung  einer  Person  aus  ihren  gesellschaftlichen
  Beziehungen  zu  einem  engeren  oder  weiteren  Kreise
durch  Unwürdigerklärung,  und  eine  solche  Erklärung  gegen
  die  Streikbrecher  hat  der  Angeklagte  nach  den  Feststellungen
  öffentlich  zur  Darnachachtung  für  alle  seine
Kollegen  verkündet.

Daß  in  einer  solchen  Unwürdigerklärung,  als  Kollege,
  Fachgenosse,  Gesellschaftsmitglied  u.  drgl.  anerkannt
und  geachtet  zu  werden,  zugleich  eine  Ehrverletzung,  das
ist  die  Kundgabe  der  Geringschätzung  oder  Mißachtung,
enthalten  sein  kann,  läßt  sich  nicht  bestreiten  und  es  ist
daher  auch  die  desfallsige  Annahme  des  Schöffengerichts
nicht  zu  beanstanden.

Der  Angeklagte  verfolgte,  wie  die  Vorinstanzen  festgestellt
  haben,  mit  seiner  Aeußerung  den  Zweck,  die  etwa
zum  Verlassen  der  Sache  der  Streikenden  und  zur  Arbeitsannahme
  bei  N.  N.  geneigten  Fachgenossen  hievon
abzuhalten  und  abzuschrecken,  und  war  sich  bewußt,  daß
seine  Aeußerung  geeignet  sei,  diese  Wirkung  herbeizuführen.
  War  es  aber  der  Zweck  der  Aeußerung  des
Angeklagten,  diese  Wirkung  herbeizuführen,  so  beabsichtigte
  er  dies  auch,  und  es  ermangelt  daher  keineswegs
  an  einer  genügenden  Feststellung  dieses  Thatbestandsmerkmals.
  Aus  welchen  Thatumständen  der
Thatrichter  seine  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  einer
zu  erweisenden  Thatsache  entnimmt,  ist  für  die  Beurtheilung
  in  der  Revisionsinstanz  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen
  der  §8  260,  373,  376  der  St  PO.  gleichgültig,
  soferne  die  aus  den  Thatumständen  gezogene
Schlußfolgerung  nicht  das  Unterlaufen  eines  Rechtsirrthums
  erkennen  läßt,  und  es  ist  eine  rein  thatsächliche