Entscheidungen  des  OLG.  München.  171

und  deshalb  gegen  den  Vorwurf  des  Rechtsirrthums  gesicherte
  Schlußfolgerung,  wenn  aus  dem  Verhalten
dritter  Personen  bei  anderen  Gelegenheiten  in  Betracht
aller  Umstände  auf  die  Absicht  des  Angeklagten  bei  der
in  Frage  stehenden  Gelegenheit  geschlossen  wird.  Urtheil
vom  6.  Februar  1890.

Ueber  das  Erforderniß  polizeilicher  Genehmigung
  zum  Betriebe  einer  Schankwirthschaft
  entscheidet  der  Strafrichter  in  eigener
Zuständigkeit.  Voraussetzungen  der  Befugniß
  der  Bräuer,  ihre  Erzeugnisse  auf  ihren
Lagerkellern  auszuschänken.  Nach  §  147  Ziff.  1
der  GO.  ist  straffällig,  wer  den  selbständigen  Betrieb
eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Betrieb  eine  besondere
  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne  solche
unternimmt  oder  fortsetzt  und  nach  §  33  bedarf,  wer
Schankwirthschaft  betreiben  will,  dazu  der  Erlaubniß.
Hievon  besteht  jedoch  in  Bayern  die  durch  Art.  9  lit.  b
Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  30.  Jan.  1868  das  Gewerbewesen
  betr.  begründete  und  durch  §  1  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
  vom  12.  Juni  1872  die  Einführung  der  Gewerbeordnung
  des  norddeutschen  Bundes  in  Bayern  betr.,  sowie
  durch  Art.  3  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juli
1879  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  GO.
betr.  aufrecht  erhaltene  Ausnahme,  daß  den  Bräuern  der
Ausschank  des  eigenen  Erzeugnisses  auf  ihren  Lagerkellern
gestattet  bleibt.

Darüber,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  zum  Betriebe
der  Schankwirthschaft  eine  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich
  ist,  entscheidet  das  Strafgericht  gemäß  88  260,
261,  263,  373  der  St  PO.  nach  seiner  freien,  aus  dem
Inbegriffe  der  Verhandlung  geschöpften  Ueberzeugung,
da  diese  Frage  eine  Voraussetzung  bildet,  von  welcher
die  Strafbarkeit  der  inkriminirten  Handlung  abhängig
ist.  Vergl.  Entsch.  vom  30.  April  1880“)  und  das  Er-*)

  Bl.  f.  RU.  Bd.  45  S.  529.