172  Entschelbungen  des  OLG.  München.

kenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  vom
12.  Juli  1883,  Ges.=  u.  V.-Bl.  Beilage  IV  Seite  29,
insbes.  S.  42  u.  43.  Die  Strafkammer  hat  daher  mit
Recht  abgelehnt,  die  in  der  Sache  erlassenen  verwaltungsrechtlichen
  Entscheidungen  als  maßgebend  dem  richterlichen
Urtheile  zu  Grunde,  zu  legen.  «

Nach  den  vorbezeichneten  Gesetzesbestimmungen  bedurfte
  der  Angeklagte  keiner  besonderen  Erlaubniß  zum
Ausschank  des  eigenen  Erzeugnisses  auf  dem  Lagerkeller
  der  Aktienbrauerei  K.,  deren  Vorstand  er  ist.

Das  angefochtene  Urtheil  erblickt  in  dem  Kornhauskeller
  dieser  Aktienbrauerei,  in  welchem  der  Angeklagte
das  eigene  Erzeugniß  ausschänkte,  einen  Lagerkeller,
weil  unter  einem  solchen  ein  von  den  Braulokalitäten
getrennter  selbständiger  Keller  zu  verstehen  sei,  in  welchem
  das  in  einer  Nachgährung  begriffene  Bier  bis  zur
Erlangung  der  Genußreife  gelagert  wird,  und  weil  der
Kornhauskeller  zur  Aufbewahrung  des  nachgährenden
Bieres  in  Lagerfässern  diene  und  ein  selbständiges,  von
dem  Brauhause  getrenntes  Immobile  bilde.

In  dieser  Begriffsbestimmung  eines  Lagerkellers
findet  sich  keine  rechtsirrthümliche  Anschauung“)  und  die
rein  thatsächliche  Feststellung,  daß  der  Kornhauskeller
zur  Aufbewahrung  des  nachgährenden  Bieres  in  Lagerfässern
  dient,  unterliegt  keiner  Nachprüfung  in  der  Revisionsinstanz.


Die  Feststellung  aber,  daß  der  Kornhauskeller  ein
selbständiges,  von  dem  Brauhause  getrenntes  Immobile
  bilde,  ist  auch  rechtlicher  Natur,  da  hiebei  in  Frage
kommt,  in  wie  weit  der  thatsächlichen  Trennung  zweier
Objekte  eine  rechtliche  Bedeutung  beizumessen  ist.

In  der  Revision  wird  nun  der  nach  den  Feststellungen
  zwischen  dem  Kornhauskeller  und  dem  Brauhause
bestehenden  Verbindung  durch  einen  zum  geschäftlichen
Verkehr  benützten  unterirdischen  Gang  die  Wirkung  bei-*)

  Ergänzungsband  V  dieser  Blätler  S.  107.