Entscheldungen  des  OLG.  München.  473

gelegt,  daß  in  Folge  des  Bestehens  einer  solchen  den
Verkehr  zwischen  beiden  Räumen  vermittelnden  Verbindung
  der  Kornhauskeller  als  ein  unselbständiger  Bestandtheil
  des  Brauereikomplexes  zu  betrachten  sei,  wobei  es
als  gleichgültig  erscheine,  ob  jener  Gang  den  Verkehr  bedinge
  oder  erleichtere,  und  ob  der  Kornhauskeller  noch
einen  eigenen  Eingang  durch  das  Kornhaus  habe.

Die  Selbständigkeit  in  dem  hier  fraglichen  Sinne
kann  jedoch  einem  zum  Komplex,  das  ist  zum  Inbegriff
der  Brauerei  gehörigen,  von  den  Braulokalitäten  getrennten
  Keller  nicht  deshalb  abgesprochen  werden,  weil
zwischen  ihm  und  den  Braulokalitäten  irgend  eine  den
Verkehr  von  Personen  vermittelnde,  sei  es  auch  unterirdische
  Verbindung  besteht,  sondern  es  könnte  nur  in
Frage  kommen,  ob  durch  die  treffende  Verbindung  der
Keller  ein  Bestandtheil  des  Gebäudes  oder  des  Gebäudekomplexes
  wird,  in  welchem  sich  die  Braulokalitäten  befinden.


Nun  ist  aber  festgestellt,  daß  der  Kornhauskeller  in
dem  vom  Bräuhause  durch  öffentliche  Straßen  getrennten
Kornhause  einen  eigenen  Eingang  hat,  durch  welchen  das
Bier  zu  den  Lagerfässern  gebracht  und  von  da  für  den
Ausschank  in  Schankfässern  wieder  heraufgebracht  wird,
und  daß  er  einen  Bestandtheil  des  Kornhauses  bildet,
innerhalb  dessen  Umfassungsmauern  er  liegt,  und  hienach
  vermag  der  fragliche  unterirdische  Gang  dem  Kornhauskeller
  die  Eigenschaft  eines  selbständigen  Lagerkellers
nicht  zu  benehmen.

Zweifelhaft  könnte  es  dagegen  erscheinen,  ob  dem
Wortlaute  des  Art.  9  lit.  b  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom.
30.  Januar  1868  gegenüber,  wonach  der  Ausschank  auf
den  Lagerkellern  gestattet  ist,  den  Brauern  die  Befugniß
zusteht,  das  eigene  Erzeugniß  auch  im  unterirdischen
Kellerraume  des  Lagerkellers  auszuschänken.

Diese  Frage  müßte  verneint  werden,  wenn  Anhaltspunkte
  dafür  vorhanden  wären,  daß  der  Gesetzgeber  sich