174  Entscheidungen  des  OLG.  München.

der  Präposition  „auf“  in  einem  besonderen,  den  Gebrauch
  der  Präposition  „in“  ausschließenden  Sinne  bedient
  habe.  Nicht  nur  aber  sind  solche  Anhaltspunkte
nicht  gegeben,  sondern  bei  der  Berathung  des  Gesetzes
wurden  sowohl  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  als  in
der  Kammer  der  Reichsräthe  die  Worte  „auf“  und  „in“
ohne  Hervorhebung  eines  maßgebenden  Unterschiedes  gebraucht.
  In  der  Kammer  der  Reichsräthe  wurde  die
Modifikation:  „Bräuern  in  ihren  Brau=  und  Kellerlokalitäten“
  angenommen  (Verhandlung  der  Kammer  der
Reichsräthe  1866/68,  Stenographische  Berichte  Bd.  III
Seite  310,  326),  ebenso  im  besonderen  Ausschuß  der
Kammer  der  Abgeordneten  der  Vorschlag:  „Brauern  in
ihren  Braulokalitäten  und  Lagerkellern“"  (Verhandlung
des  besondern  Ausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
1866/68  Abth.  II  S.  412),  nachdem  vorher  die  Fassung
beantragt  war  (Seite  410  ibid.):  „Brauern  2c.  in  ihren
Branstätten  und  bezüglich  des  Sommerbieres  innerhalb
der  hiefür  bestimmten  Zeit  auf  ihren  Lagerkellern“,  und
zuletzt  wurde  von  beiden  Kammern  die  Gesetz  gewordene
Fassung  angenommen  (Verhandlung  der  Kammer  der
Abgeordneten  1866/68,  Stenographische  Berichte  Bd.  U
S.  409,  Verhandlung  der  Kammer  der  Reichsräthe
1866/68,  Stenogr.  Berichte  Bd.  IV  S.  17—229.

Hiebei  war  jedoch  niemals  davon  die  Rede,  daß
einer  jener  Präpositionen  vor  der  anderen  eine  unterschiedliche
  Bedeutung  beizulegen  sei,  sondern  es  handelte
sich  bei  den  Debatten  um  die  den  Brauern  zu  ertheilende
Befugniß  überhaupt  und  um  eine  zeitliche  Beschränkung
  des  Ausschankrechtes  in  beziehungsweise  auf  den
Lagerkellern.

Auch  daraus  kann  nichts  Entscheidendes  entnommen
werden,  daß  nach  dem  Gesetze  den  Brauern  der  Ausschank
  2c.  gestattet  „bleibt,“  denn  abgesehen  davon,
daß  durch  Art.  9  lit.  b  Ziff.  1  des  Gesetzes  von  1868
in  der  That  die  Rechte  der  Brauer  erweitert  wurden,