Entscheidungen  des  OL#.  München.  175

so  bestand  auch  früher  keine  Vorschrift,  welche  den
Brauern  den  Bierausschank  im  unterirdischen  Lagerkeller,
mag  solcher  auch  nicht  üblich  gewesen  sein,  untersagt
hätte  (vergl.  §  72  der  Instruktion  zum  Vollzuge  der
gesetzlichen  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen
vom  21.  April  1862,  Regs.  Bl.  S.  713  ff.).

Fehlen  nun  bestimmte  Anhaltspunkte  dafür,  daß
der  Ausschank  im  unterirdischen  Lagerkeller  von  der  den
Brauern  eingeräumten  Befugniß  habe  ausgenommen  werden
  wollen,  und  kann  sowohl  „auf“  als  „in“  den  Lagerkellern
  sprachlich  die  Bedeutung  haben,  daß  der  Lagerkeller
  als  Ganzes,  als  Anwesen  gemeint  ist,  so  ergibt
sich  auch  kein  Grund,  eine  Einschränkung  in  das  Gesetz
hineinzulegen,  welche  aus  demselben  nicht  zu  entnehmen  ist.

Die  Annahme  des  Berufungsgerichts  endlich,  daß
eine  vorübergehende  Benützung  des  Kornhauskellers  als
Schanklokal  diesem  Keller  die  Eigenschaft  eines  Lagerkellers
  nicht  benehme,  weil  die  Bestimmung  desselben
als  Lagerkeller  zu  dienen  eine  dauernde  sei  und  kein  Anhaltspunkt
  dafür  vorliege,  daß  die  letztere  Bestimmung
für  die  Zukunft  nicht  mehr  Platz  greifen  solle,  sowie  die
Annahme,  daß  es  nicht  darauf  anzukommen  habe,  daß
im  Augenblicke  des  Ausschankes  der  Keller  auch  wirklich
Lagerbier  enthalte,  findet  ihre  Rechtfertigung  in  der  diesgerichtlichen
  Entscheidung  vom  20.  Juni  1885  ),  auf
welche  im  angefochtenen  Urtheil  Bezug  genommen  ist
und  auch  hiemit,  da  eine  Bekämpfung  der  dort  gegebenen
Darlegungen  in  der  Revision  nicht  unternommen  wurde,
lediglich  verwiesen  wird.  Urtheil  vom  25.  Januar  1890.

Begriff  des  nach  §  367  Ziff.  5  des  St  GB.
mit  §  19  Ziff.  1  der  VO.  vom  25.  April  1877
in  der  Fassung  des  §  2  der  V0O.  vom  9.  Nov.
1882,  die  Zubereitung  und  Feilhaltung  von
Arzneien  betr.,  den  Apothekern  unbedingt  ver-*)

  Ergänzungsband  V  S.  107.