176  Entscheidungen  des  OQG.  München.

botenen  Ordinirens.  Nach  den  erwähnten  Königl.
Allerh.  Verordnungen  war  dem  Angeklagten  als  Apotheker
  alles  Ordiniren  unbedingt  verboten.  Nun
hat  er,  wie  festgestellt  ist,  der  Wittwe  N.  Karbolwasser
als  Mittel  zur  Heilung  des  auf  ihrer  Nase  sichtbaren
  Geschwüres  bezeichnet,  ihr  eine  Spritze  zum
Einspritzen  des  verabfolgten  Wassers  verabreicht  und  sie
über  die  Anwendung  des  Mittels  belehrt,  hat  ferner
dem  Bauern  N.  für  seinen  Schwager  als  Mittel  zur
Heilung  des  Hustens  des  Letzteren  zum  Gebrauche  auf
eine  bestimmte  Zeit  ein  Gläschen  Malzextrakt  bezeichnet
  und  verabfolgt.

Wenn  nun  die  Strafkammer  in  diesen  beiden  Handlungen
  ein  verbotwidriges  Ordiniren  auf  Seite  des  Angeklagten
  erblickt  und  deshalb  denselben  als  der  Strafvorschrift
  des  §  367  Nr.  5  des  RStGB.  verfallen  erklärt
  hat,  so  beruht  diese  Entscheidung  auf  keinem  Rechtsirrthum.
  Es  ist  damit  keineswegs  dem  Angeklagten  das
Recht  aberkannt,  die  in  §  25  der  Königl.  Allerh.  Verordnung
  vom  25.  April  1877  bezeichneten  Arzneien  im
Handverkaufe  ohne  ärztliche  Ordination  zu  Heilzwecken
zu  verabfolgen,  es  beruht  seine  Bestrafung  nicht  auf  der
Thatsache,  daß  er  Karbolwasser  und  Malzextrakt  an  die
beiden  Personen  verabfolgt  hat,  sondern  darauf,  daß  er
diese  Heilmittel  als  zur  Heilung  der  von  diesen  Personen
bezeichneten  Leiden  dienlich  erklärt  und  unter  Gebrauchsanweisung,
  ohne  daß  diese  Mittel  verlangt  worden  sind,
verabfolgt  hat.  In  dieser  Bezeichnung  der  erwähnten
Objekte  als  Heilmittel  für  die  kundgegebenen  Krankheiten
liegt  das  ihm  verbotene  Ordiniren  und  damit  die  strafbare
  Ueberschreitung  seiner  Befugnisse.  Urtheil  vom
27.  Februar  1890.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Ssandbinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enste  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof-  und  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.