178  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

Die  in  den  §§  195,  196  und  198  enthaltenen  Vorschriften
  finden  auch  hier  Anwendung  ").“

Von  besonderer  Bedeutung  für  unsere  Frage  ist  die
hierüber  zwischen  dem  Referenten  der  Kommission  Abg.
Evelt  und  dem  Abg.  Lasker  geführte  Debatte  (Stenographische
  Berichte  Bd.  II  S.  669  f.).  Lasker  begründete
  seinen  und  seiner  Genossen  Antrag  mit  folgenden
  Worten:

„Das  öffentliche  Interesse  ist  nicht  strenger  dabei
engagirt,  wenn  auch  der  Erfolg  ein  viel  schlimmerer  ist,
sofern  nur  die  Subjektivität  der  Handlung  ebenso  milde
zu  beurtheilen  ist  wie  bei  der  leichten  Körperverletzung
und  dies  ist  nach  dem  Regierungsentwurf  der  Fall  bei
allen  fahrlässigen  Körperverletzungen.“

Dagegen  bemerkte  Abg.  Evelt  (a.  a.  O.  S.  670):

„Der  Antrag  des  Abg.  Lasker  steht  allerdings  mit
der  Absicht  der  Kommission  in  Widerspruch,  die  Antragspflicht
  bei  den  dolosen  und  culposen  Körperverletzungen
gleichzustellen.  Es  ist  auch  in  der  Kommission  davon
die  Rede  gewesen,  den  Antrag  auch  bei  der  fahrlässigen
schweren  Körperverletzung  zu  erfordern  "“).  Die  Kommission
  hat  aber  gemeint,  daß  es  immer  im  öffentlichen
Interesse  liege,  wenn  bei  der  schweren  Körperverletzung
eine  Untersuchung  darüber  eintritt,  ob  ein  strafbares
Verschulden  bei  irgend  Jemand  vorhanden  ist.“

Trotzdem  wurde  der  Antrag  Lasker  angenommen;

*)  Durch  die  Strafgesetznovelle  vom  26.  Februar  1876  wurde
in  §  230  statt  „300  Thaler“  gesetzt  „900  Mk.“  und  in  §  232
als  Absaß  II  eingeschallet:  „Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörlgen
  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme  des  Antrags  zulässig“,
der  bisherige  Absatz  II  wurde  dadurch  zum  Absat  III.

**)  So  ist  zweifellos  zu  lesen,  da  der  offizlelle  Wortlaut:
„Deu  Antrag  bei  der  fahrlässigen  Körperverletzung  nicht  zu  ersordern“,
  wie  sich  aus  dem  Zusammenhang  erglbt,  offenbar  widersinnig
  ist.