Verlesung  ärztlicher  Atteste.  179

bei  der  3.  Berathung  fand  über  die  erwähnten  Gesetzesstellen
  eine  weitere  Debatte  nicht  statt  (St.  B.  S.  1173).
Hieraus  ist  klar  ersichtlich,  daß  die  im  preußischen  Strafgesetzbuch
  (8  198  II)  und  im  Regierungsentwurf  (8  228  III)
ausdrücklich,  im  Kommissionsentwurfstillschweigend  (durch
das  Citat  des  §  226  im  §  227)  anerkannte  Zweitheilung
der  fahrlässigen  Körperverletzungen  in  leichte  und  schwere
vom  Reichstag  nur  für  die  Frage  des  Antragserfordernisses
  als  irrelevant  erklärt,  keineswegs
  jedoch  überhaupt  beseitigt  worden  ist.
Welche  Folgerungen  sich  daraus  für  die  Erklärung  des
§  255  der  St  PO.  ergeben,  ist  schon  oben  nachzuweisen
versucht  worden.

3.  Daß  die  herrschende  Meinung  sich  auch  mit  dem
unser  ganzes  Strafprozeßrecht  beherrschenden  Prinzip
der  Mündlichkeit  in  Widerspruch  setzt,  bedarf  keiner
langen  Ausführung.

„Es  würde  einen  unlösbaren  Widerspruch  enthalten“
(bemerken  die  Motive  zu  §  255  der  St  PO.),  „wenn  man
unter  richtiger  Würdigung  des  Grundsatzes  der  Mündlichkeit
  die  vorwiegend  auf  schriftliche  Beweise  angewiesene
2.  Instanz  aufgeben,  gleichzeitig  aber  unter  Nichtachtung
desselben  Grundsatzes  in  der  Hauptverhandlung  erster
Instanz  Ausnahmen  von  demselben  gestatten  wollte,  obwohl
  sie  nicht  unumgänglich  nothwendig

In  den  Sitzungen  der  Justizkommission  des  Reichstags
  stellten,  wie  schon  erwähnt,  die  Abg.  Eysoldt,
Herz  und  Klotz  den  Antrag,  die  Verlesung  von  Schriftstücken
  als  mit  dem  Prinzip  der  Mündlichkeit  unvereinbar
  überhaupt  nicht  zu  gestatten.

Wenn  dessenungeachtet  aus  Gründen  der  Zweck-ü
mäßigkeit  für  die  nicht  schweren  Körperverletzungen
schließlich  eine  Ausnahme  von  dem  strengen  Mündlichkeitsprinzip
  für  zulässig  erachtet  wurde"),  so  ist  doch

*)  Vgl.  F.  v.  Holtzendorff,  Handbuch  des  Strafprozeß-#

