180  Verlesung  ärzilicher  Atteste.

klar,  daß  eine  derartige  Ausnahme  so  eng  als  möglich
zu  interpretiren  ist  und  keinesfalls  über  den  Wortlaut
des  Gesetzes  ausgedehnt  werden  darf;  daß  dieser  aber
nicht  für  die  herrschende  Ansicht  ins  Gefecht  geführt
werden  kann,  glauben  wir  sub  1  genügend  dargethan
zu  haben.

4.  Schließlich  mag  noch  ein  Punkt  gewürdigt  werden,
  der  allenfalls  für  die  Meinung  unserer  Gegner  verwerthet
  werden  könnte,  und  der  zugleich  die  Tendenz
des  §  255  der  St  PO.  zu  beleuchten  Veranlassung  gibt.

Wenn  die  Verlesung  ärztlicher  Zeugnisse,  wie  außer
Frage  steht,  bei  den  „gefährlichen“  Körperverletzungen
des  §  223  a  gestattet  ist  (so  könnte  man  argumentiren),
bei  denen  doch  auf  5  Jahre  Gefängniß  erkannt  werden
kann,  warum  soll  sie  bei  den  schweren  fahrlässigen  Körperverletzungen
  nicht  gestattet  sein,  bei  denen  das  Strafmaximum
  doch  nur  dreijähriges  Gefängniß  bildet?

Darauf  ist  zu  erwidern:

Zunächst  beweist  dieses  Argument  zu  viel,  folglich
nichts:  denn  auch  bei  der  fahrlässigen  Tödtung  (§  222
des  StGB.)  beträgt  das  Strafmaximum  für  den  regelmäßigen
  Fall  des  Absatz  1  nur  3  Jahre  Gefängniß,  und
doch  ist  die  Verlesung  ärztlicher  Atteste  hier  zweifellos
nicht  gestattet.

Sodann  aber  (und  dadurch  findet  auch  die  soeben
erwähnte  auf  den  ersten  Blick  befremdende  Thatsache
ihre  Erklärung)  ist  es  durchaus  verkehrt,  den  Grund  dafür,
  daß  ärztliche  Atteste  über  schwere  Körperverletzungen
  nicht  verlesen  werden  dürfen,  in  der  höheren
Strafbarkeit  des  Thäters  zu  suchen.  Die  Frage,  inwierechts,

  2.  Bd,  Berlin  1879,  S.  64  n.  8:  „Der  Unterschied  in
der  Art  des  Verfahrens,  je  nachbem  das  Attest  eine  nicht  schwere
oder  eine  schwere  Körperverletzung  betrifft,  ist  nur  aus  Kußeren,
insbesondere  finanziellen  Gründen  zu  rechtfertigen,  in  sich  aber
prinzipwidrig.“