Verlesung  ärztlicher  Atteste.  181.

weit  man  durch  Zulassung  der  Verlesung  ärztlicher  Zeugnisse
  das  Prinzip  der  Mündlichkeit  durchbrechen  wollte,
war  für  den  Gesetzgeber  eine  reine  Zweckmäßigkeitsfrage,
die  mit  der  Frage  nach  Schuld  oder  Strafbarkeit  des
Thäters  nicht  das  Mindeste  zu  thun  hatte.

Wenn  man  für  schwere  Körperverletzungen  von  dem
Prinzip  der  Mündlichkeit  nicht  abweichen  zu  dürfen
glaubte,  so  geschah  dies  nicht  deshalb,  weil  in  diesen
Fällen  der  Angeklagte  eine  höhere  Strafe  zu  gewärtigen
hat,  sondern  weil  hier  das  Gericht  zur  Begründung
seines  Erkenntnisses  Thatsachen  festzustellen  bez.  für  nicht
festgestellt  zu  erklären  hat,  die  zum  größten  Theil  auf
rein  medizinischem  Gebiet  liegen,  und  weil  trotz  des  ausführlichsten
  schriftlichen  Gutachtens  in  der  Hauptverhandlung
  sich  Bedenken  ergeben  können,  die  nur  durch  mündliche
  Erläuterung  von  Seiten  des  Sachverständigen  gehoben
  zu  werden  vermögen.  Während  bei  der  leichten
(vorsätzlichen  oder  fahrlässigen)  und  gefährlichen  Körperverletzung
  die  Mitwirkung  des  Arztes,  abgesehen  von
der  selten  auftauchenden  Frage,  ob  eine  „das  Leben  gefährdende
  Behandlung“  vorlag,  sich  zumeist  darauf  beschränken
  wird,  die  Dauer  der  völligen  oder  theilweisen
Arbeitsunfähigkeit  festzustellen,  eine  Frage,  die  auch  durch
ein  schriftliches  Gutachten  in  der  Regel")  ausreichend
beantwortet  werden  kann,  handelt  es  sich  bei  der  schweren
Körperverletzung  darum,  ob  ein  durch  die  Verletzung
verlorenes  Glied  ein  „wichtiges“  ist,  ob  das  Sehvermögen,
das  Gehör,  die  Sprache,  die  Zeugungsfähigkeit  des  Verletzten
  nicht  nur  beeinträchtigt,  sondern  wirklich  „verloren“
  ist,  ob  er  „in  dauernder  Weise“  erheblich  entstellt
ist,  ob  sein  Zustand  als  „Siechthum“,  „Lähmung“  oder
„Geisteskrankheit  zu  erachten  ist,  ob  endlich  zwischen  der

*)  Im  gegentheiligen  Fall  blelbt  es  nach  §  255  der  StPO.
dem  Gerlcht  unbenommen,  auf  mündlicher  Vernehmung  des  Arztes
zu  bestehen.