182  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

Verletzung  und  dem  eingetretenen  Erfolg  der  erforderliche
  Kausalzusammenhang  nachweisbar  ist,  lauter  Fragen,
  die  ohne  sachverständige  Unterstützung  für  den
Richter  in  den  allermeisten  Fällen  überhaupt  unlösbar
sein  werden.  Und  da  das  Gericht  selbstverständlich  den
Zustand  des  Verletzten  zur  Zeit  der  Urtheilsfindung  seinem
Erkenntniß  zu  Grunde  legen  muß,  so  wird  das  vortrefflichste,
nothwendigerweise  in  einem  früheren  Zeitpunkt  erstattete
schriftliche  Attest  die  mündliche  Vernehmung  eines  Sachverständigen,
  der  den  gegenwärtigen  Zustand  des  Verletz--ten
  auf  Grund  seiner  Sachkunde  begutachtet,  kaum  jemals
  ersetzen  können?).

Alle  diese  Bedenken  bestehen  nicht  bei  den  Körperverletzungen
  ohne  schwere  Folgen;  andererseits  sind  gerade
  diese  letzterwähnten  Delikte  bekanntlich  das  tägliche
Brod  der  Kriminalbehörden;  und  da  es  der  Verletzte
selten  versäumt,  sich  die  zumeist  recht  unbedeutenden
Folgen  der  ihm  widerfahrenen  Verletzung  und  die  Dauer
seiner  Arbeitsunfähigkeit  von  einem  Arzt  bescheinigen  zu
lassen  (wozu  er  schon  wegen  des  §  231  des  StGB.  alle
Veranlassung  hat),  so  würde  in  der  That  das  Erforderniß,
  über  all  diese  Bagatellen  den  Arzt  in  der  Hauptverhandlung
  zuvernehmen,  eine  ganz  ungeheuere  Belastung
des  Fiskus  durch  die  hiedurch  erwachsenden  (natürlich  in
den  meisten  Fällen  von  diesem  zu  bestreitenden)  Gebühren
und  andererseits  eine  übermäßige  Belästigung  der  Aerzte
durch  die  Verpflichtung  derselben,  jedes  derartige  Zeugniß
mündlich  zu  vertreten,  zur  Folge  haben.  Sonach  war

*)  Dleses  letztere  Bedenken  kam  schon  in  den  Berathungen
der  Justlzkommission  bei  Begründung  des  Antrags  Eysoldt,
Herz,  Klotz  zum  Ausdruck:  „auch  könne  z.  B.  bei  schweren
Körperverletzungen  in  der  Zwischenzeit  zwischen  der  Abgabe
des  Gutachtens  und  der  mündlichen  Verhandlung  eine  wesentliche
  Aenderung  des  Sachstands  eintrelen,  eine  Modiflkation  des
Gutachtens  erforderlich  werden“.