Verlesung  ärzlicher  Atteste.  183

es  durchaus  gerechtfertigt,  für  diese  Fälle  dem  Gericht
auf  Kosten  des  Mündlichkeitsprinzips  die  Möglichkeit
zu  gewähren,  sich  mit  einem  schriftlichen  Attest  zu  begnügen.


All  das  aber,  wodurch  sich  in  den  geschilderten  Richtungen
  die  schweren  und  leichten  Körperverletzungen  unterscheiden,
  gilt  ganz  in  gleichem  Maß,  mag  die  Körperverletzung
  vorsätzlich  oder  fahrlässigerweise  zugefügt  worden
  sein:  auch  bei  den  fahrlässigen  Körperverletzungen,
die  eine  der  im  §  224  erwähnten  Folgen  herbeigeführt
haben,  muß  diese  Folge  im  Urtheil  zur  Begründung  des
(in  diesem  Fall  natürlich  höheren)  Strafmaßes  festgestellt
werden,  und  diese  Feststellung  ist  für  den  Richter  ohne
mündliche  Vernehmung  des  Arztes  ganz  ebenso  erschwert,
als  wenn  der  Thäüter  wegen  vorsätzlicher  schwerer  Körperverletzung
  vor  Gericht  stünde;  andererseits  tritt  auch  bei
der  fahrlässigen  Körperverletzung  dies  Bedenken  völlig
zurück,  wenn  kein  schwerer  Erfolg  im  Sinne  des  §  224
eingetreten  ist;  auch  bei  der  fahrlässigen  schweren  Körperverletzung
  besteht  die  Möglichkeit  einer  Veränderung  der
Sachlage  zwischen  der  Zeit  des  schriftlichen  Gutachtens
und  dem  Tag  der  Hauptverhandlung;  endlich  ist  auch
die  bei  den  leichten  Körperverletzungen  ganz  berechtigte
Befürchtung,  durch  das  Festhalten  am  Prinzip  der  Mündlichkeit
  eine  allzugroße  Belastung  des  Fiskus  und  Belästigung
  der  Aerzte  herbeizuführen,  bei  den  fahrlässigen
schweren  Körperverletzungen  mit  Rücksicht  auf  die  Seltenheit
  ihres  Vorkommens  genau  ebenso  grundlos  wie  bei
den  vorsätzlichen.

5.  Sonach  kommen  wir  zu  folgendem  Ergebniß:
Da  das  Strafgesetzbuch  den  Ausdruck  „schwere  Körperverletzung“
  mit  völliger  Abstraktion  von  der  Verschuldung
des  Thäters  gebraucht,  so  muß  dieser  Ausdruck  auch  in
der  Strafprozeßordnung  rein  objektiv  verstanden  werden;
da  zudem  nicht  einzusehen  ist,  warum  eine  durch  Fahrlässigkeit
  hervorgerufene  schwere  Körperverletzung  „nicht