184  Entscheldungen  des  OLG.  München.

zu  den  schweren  gehören“  soll,  vielmehr  außer  dem  Wortlaut
  und  der  Entstehungsgeschichte  der  wesentlichen  Gesetzesstellen
  auch  das  Prinzip  der  Mündlichkeit  und  die
Tendenz  des  §  255  der  StPO.  für  Gleichstellung  der
vorsätzlichen  und  fahrlässigen  schweren  Körperverletzungen
sprechen,  so  ist  die  in  der  Ueberschrift  aufgeworfene
  Frage  entgegen  der  herrschenden  Meinung
  mit  Nein  zu  beantworten  ).

Dr.  jur.  Th.  Engelmann.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Strafgesetzbuch.

§5  70  Nr.  4  des  St  GB.  unter  den  Worten
„von  zwei  Jahren"  wird:  „mehr  als  zwei
Jahre“  verstanden.  Indem  in  Nr.  2  und  3  des
§  70  des  StGB.  bestimmt  ist,  daß  die  Vollstreckung
rechtskräftig  erkannter  Zuchthausstrafe  oder  Festungshaft
von  mehr  als  zehn  Jahren  in  zwanzig  Jahren,  und
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Festungshaft  von
fünf  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Gefängniß  von  mehr  als
fünf  Jahren  in  fünfzehn  Jahren  verjährt,  wurde  in
diesen  beiden  Ziffern  ein  Gegensatz  bezüglich  der  Strafe
zwischen  jener  von  mehr  als  zehn  Jahren  und  jener
von  einschließlich  zehn  Jahren  gewollter  Weise

°*)  Nur  der  Vollständigkeit  halber  mag  noch  bemerkt  werden,
daß  wir  aus  den  angeführten  Gründen  die  Verlesung  ärztlicher
Aitesle  selbstverständlich  in  den  Fällen  der  88  221,  239,  315,  321
des  S1GB.  und  &amp;  12  des  Nahrungsmittelges.  auch  dann  für  unzulässig
  halten,  wenn  die  schwere  Körperverletzung  als  solche  ohne
alle  Schuld  des  Angeklagten,  also  (im  strafrechtlichen  Sinn)  zufällig
  elngetreten  ist.