Entscheidungen  des  OLG.  München.  185

geschaffen,  und,  da  die  Nr.  5  des  §  70  die  gleiche  Stellung
  zu  Nr.  4  einnimmt,  wie  Nr.  3  zu  Nr.  2,  tritt  klar
zu  Tage,  daß  die  Worte  „von  zwei  Jahren“  in  Nr.  4
mehr  bedeuten,  als  die  Worte  „bis  zu  zwei  Jahren“
in  Nr.  5,  daß  folgerichtig  mit  „bis  zu  zwei  Jahren“  in
Nr.  5  „bis  einschließlich  zwei  Jahren“  und  mit
„von  zwei  Jahren“  in  Nr.  4  „mehr  als  zwei  Jahre“
verstanden  sein  will;  eine  Annahme,  welche  auch  Unterstützung
  findet  in  der  Bestimmung  bezüglich  der  Verjährung
  von  Geldstrafen,  welche  in  Nr.  4  für  Geldstrafen
„von  mehrals  sechstausend  Mark'“  einen  Zeitablauf
von  zehn  Jahren,  in  Nr.  5  für  Geldstrafen  von  mehr  als
einhundertfünfzig  „bis  zu  sechstausend  Mark“,
also  bis  einschließlich  sechstausend  Mark,  einen
Zeitablauf  von  fünf  Jahren  verlangt;  so  daß  nach  dem
Sprachgebrauche  des  Strafgesetzbuches  in  §  70  Nr.  5
„bis  zu  zwei  Jahren“  zu  bedeuten  hat  „bis  einschließlich
zwei  Jahren“,  und  daß  unter  „von  zwei  Jahren“  in
Nr.  4  zu  verstehen  ist,  „von  mehr  als  zwei  Jahren“.
Beschluß  vom  23.  Januar  1890.

Volizeistrafgesetzbuch.

Art.  58.  Die  in  §  2  Abs.  6  der  k.  Verordnung
  vom  2.  September  1886  vorgeschriebene
„schriftliche  Eröffnung“  besteht  in  Mittheilung
  einer  Abschrift  des  Beschlusses.  Gemäß
Art.  58  des  PStGB.  werden  auf  Anzeige  der  Schulbehörde
unter  Anderen  Eltern  gestraft,  welche  ohne  genügende
Entschuldigung  unterlassen,  ihre  schulpflichtigen  Kinder
zum  Schulbesuche  anzuhalten,  ungeachtet  sie  von  der
Ortsschulbehörde  wegen  schuldhafter  Schulversäumnisse
auf  Grund  der  bestehenden  Schulordnung  mit  Geld  gestraft
  und  zugleich  vor  weiteren  Schulversäumnissen  verwarnt
  worden  sind,  und  nach  82  Abs.  V  der  maßgebenden
  Verordnung  vom  2.  September  1886  sind  die  Schul-