186  Enischeidungen  des  OLG.  München.

digen  für  das  Erstemal  von  der  Lokalschulinspektion  in
der  Schulsitzung  zu  verwarnen,  bei  weiteren  Versäumnissen
  aber,  oder  beim  Obwalten  erschwerender  Umstände
schon  im  ersten  Falle,  mit  Geld  zu  bestrafen  und  vor  weiteren
  Schulversäumnissen  zu  verwarnen.

Dieser  Beschluß  der  Ortsschulbehörde  ist  in  Ermangelung
  einer  desfallsigen  ausdrücklichen  Bestimmung  den
Erschienenen  von  derselben  sofort  mündlich,  den  Nichterschienenen
  aber  gemäß  Absatz  VI  des  allegirten  §  2
schriftlich  zu  eröffnen.

Unter  schriftlicher  Eröffnung  des  Beschlusses  kann
aber  nach  Wortlaut  und  Zweck  der  Bestimmung,  welche
dem  Säumigen  ernstliche  Erwägung  seiner  Pflichten  und
der  Folgen  ihrer  Verletzung  nahe  legen  will,  nicht  eine
mündliche  Eröffnung  durch  ein  beliebiges  Organ  gegen
Unterzeichnung  einer  Urkunde  zum  Nachweise  der  geschehenen
  Bekanntgabe,  sondern  nur  die  Behändigung
einer  Abschrift  des  Beschlusses  verstanden  werden.  Es
ist  daher  die  mündliche  Eröffnung  desselben  durch  den
Gemeindediener  mit  der  schriftlichen  nicht  gleichwerthig
und  der  Vorschrift  der  Verordnung  nicht  entsprechend,
wenn  auch  für  den  Nachweis  der  Behändigung  eine  besondere
  Form  nicht  erfordert  wird.

Es  entfällt  daher  auch  die  Erheblichkeit  der  Beschwerdeausführung,
  daß  dem  Angeklagten  ein  den  Inhalt
  des  Beschlusses  genau  wiedergebendes  Schreiben  vorgelesen
  und  zum  Zwecke  der  Bestätigung  der  geschehenen
Eröffnung  zur  Unterschrift  vorgelegt  worden  sei  und  die
hieran  geknüpfte  Bemängelung  der  dießbezüglichen  Feststellung
  der  Strafkammer.

Nachdem  nun  zufolge  Art.  58  des  PStGB.  und
83  der  mehrallegirten  Verordnung  gerichtliche  Bestrafung
der  Eltern  wegen  Schulversäumnisse  ihrer  Kinder  erst
eintreten  darf,  wenn  Bestrafung  und  Verwarnung  derselben
  Seitens  der  Ortsschulbehörde  in  der  vorgeschriebenen
Form  erfolgt  und  dies,  wie  festgestellt,  hier  nicht  der