Entscheidungen  des  OLG.  München.  187

Fall  ist,  so  ist  beim  Mangel  einer  Voraussetzung  des
Art.  58  dieser  mit  Recht  außer  Anwendung  geblieben.
Urtheil  vom  4.  Januar  1890.

Jorstgesetz.

Art.  93  Ziff.  6.  Als  „besondere  Vorschrift"“
ist  auch  die  vom  Forstmeister  für  den  Sprengel
des  Forstamtes  an  die  Forstberechtigten  erlassene
  Anordnung  zu  erachten,  daß  nach  Beendigung
  des  Hiebes  sämmtliches  Rechtholz
abgezählt,  numerirt  und  dem  Ausschusse  überwiesen
  wird,  vor  der  Ueberweisung  aber  nicht
das  Geringste  abgefahren  werden  darf.  Die
Bestimmung  in  Nr.  6  des  Art.  93,  wonach  Waldarbeiter,
welche  bei  Ausführung  eines  Holzhiebes  oder  bei  anderen
Waldarbeiten  den  ertheilten  besonderen  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  in  der  darin  vorgesehenen  Weise  bestraft
werden,  ist  im  öffentlichen  Interesse  zur  Sicherung  der
Waldungen  und  der  nachhaltigen  Bewirthschaftung  derselben
  getroffen,  und  bezielt  zugleich,  den  Waldbesitzer
gegen  Benachtheiligungen  zu  schützen,  die  ihm  durch  die
Art  und  Weise  der  Vornahme  der  in  der  besagten  Bestimmung
  bezeichneten,  von  dritten  Personen  in  seinem
Walde  auszuführenden  Verrichtungen  zugehen  können.
(Motive  zu  Ziff.  7  des  Art.  97  des  Gesetzentwurfes  von
1846  und  zu  Ziff.  10  des  Art.  50  des  Gesetzentwurfes
von  1851.  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
1845/46  Beil.-Bd.  1  Seite  248  und  von  1851  Beil.-Bd.  1
Seite  628.)  Hieraus  folgt,  daß  der  Waldbesitzer  befugt
ist,  dem  Forstberechtigten,  für  den  Fall  dieser  in  Ausübung
  einer  Holzberechtigung  im  Walde  des  Eigenthümers
Holz  aufarbeitet  oder  aufarbeiten  läßt,  die  Ermöglichung
der  Controle  sichernde  Vorschriften  zu  geben,  welche  nur
auf  dem  in  Art.  23  Absatz  2  des  Forstgesetzes  vorgezeichneten
  Wege  beseitigt  werden  können.  Eine  solche