188  Entscheidungen  des  OLG.  München.

besondere  Vorschrift  ist  die  in  der  fraglichen  Anordnung
getroffene  Bestimmung,  wonach  nach  Beendigung  des
Hiebes  sämmtliches  Rechtholz  abgezählt,  numerirt  und
dem  Ausschusse  überwiesen  wird,  und  wonach  vor  der
Ueberweisung  nicht  das  Geringste  abgefahren  werden
darf,  und  dieser  Vorschrift  mußten  die  Forstberechtigten
wie  deren  mit  der  Waldarbeit  betraute  Angehörigen  und
Dienstboten  entsprechen,  nachdem  sie  behufs  ihrer  Beseitigung
  forstpolizeiliche  Entscheidung  nicht  veranlaßt
hatten.

Da  es  sich  mit  dieser  Vorschrift  keineswegs  um  eine
für  den  Regierungsbezirk  wirksame  Holzhauerordnung
handelte,  vielmehr  lediglich  eine  für  die  Forstberechtigten
von  H.  getroffene  Anordnung  in  Frage  war,  mußte  dieselbe
  nicht  von  der  k.  Kreisregierung  erlassen  werden,
sondern  fällt  deren  Erlaß  im  Hinblicke  auf  88  17  und  18
der  k.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  19.  Februar  1885,
die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1885  Seite  29),  in  die
Zuständigkeit  des  betreffenden  Forstmeisters,  welcher
nach  §  22  dortselbst  die  ihm  unterstellten  Staats=  und
Forstrealitäten  zu  verwalten  hat  und  welchem  die  Conservirung
  des  seiner  Verwaltung  anvertrauten  Staatsgutes,
  sowie  die  Anordnung  und  Leitung  des  Betriebes
obliegt,  welcher  in  Folge  dessen  gemäß  §  1  Absatz  1  der
Finanz-Ministerial-Entschließung  vom  25.  Mai  1885,  die
Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend  (Finanz-Minist.-Blatt
  1885  Seite  337),  alle  Gegenstände  zu
behandeln  hat,  welche  den  Arealbestand  der  Staatswaldungen
  und  die  mit  denselben  verbundenen  Rechte
und  Lasten  betreffen,  und  welcher  gemäß  §  1  Nr.  3  Abs.  2
persönlich  dafür  haftbar  bleibt,  daß  die  auf  den  Staatswaldungen
  lastenden  Forstrechte  keine  Ausdehnung  über
Gebühr  erreichen  und  ihre  Ausübung  innerhalb  der
forstgesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Schranken  gehalten
  werde.  Damit  widerlegt  sich  die  Revisionsbehaup-