Entscheldungen  des  OLG.  München.  189

tung,  es  sei  der  Forstmeister  A.  als  Vorstand  des  Forstamtes
  F.  zu  dem  in  Frage  stehenden  Verbot  nicht  befugt
gewesen,  und  habe  die  bezügliche  Vorschrift  für  die  im
Staatswalde  Arbeiten  ausführenden  Forstberechtigten  und
deren  Angehörige  und  Dienstboten  keine  bindende  Kraft.
Urtheil  vom  9.  November  1889.

Gesetz  über  den  Malzaufschlag.

Art.  7.  71.  Die  Verwendung  einer  mit
einem  Gläschen  Arak  behufs  Erhöhung  der
Gährkraft  vermischten  Hefe  ist  strafbar.  Der
Art.  7  des  neutextirten  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag
verbietet  zur  Bereitung  von  Bier  statt  des  Malzes
Stoffe  irgend  welcher  Art  als  Zusatz  oder  Ersatz  zu  verwenden.


Hiemit  bezweckte  der  Gesetzgeber  einerseits  die  Sicherung
  des  Malzaufschlages,  welcher  nach  Art.  1  als  besondere
  Steuer  vom  Malze  erhoben  wird,  und  andererseits
die  Erhaltung  des  Wesens  des  bayerischen  Bieres,  und
bedroht  zur  Erreichung  dieser  Zwecke  im  Art.  71  a.  a.  O.
denjenigen,  der  den  im  Art.  7  ausgesprochenen  Verboten
zuwiderhandelt,  mit  einer  Geldstrafe  von  180—540  Mark.

Daß  aber  der  Gesetzgeber  bei  Aufstellung  der  Vorschrift
  des  Art.  7  des  allegirten  Gesetzes  die  vorerwähnten
Zwecke  im  Auge  hatte,  geht  unzweideutig  aus  den  Motiven
  zu  Art.  10  des  desfallsigen  Gesetzentwurfes,  der
mit  Art.  6  Abs.  1  desselben  zum  Inhalte  des  Art.  7
wurde,  sowie  aus  dem  Vortrage  des  Referenten  im  Ausschusse
  der  Kammer  der  Abgeordneten,  den  Ausschußverhandlungen
  selbst  und  den  Verhandlungen  der  Kammer
der  Reichsräthe  hervor.

(Verhandl.  der  Kammer  der  Abgeordneten  1866/67
Beil.-Bd.  II  Seite  39,  Bd.  III  S.  470,  482,
483,  505;  Verhandl.  der  Kammer  der  Reichsräthe
  1867/68  Beil.-Bd.  III  Seite  381.)