190  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Demnach  und  da  die  unbeanstandet  gebliebenen
Motive  noch  besonders  auf  §  26  Ziff.  2  Abs.  4  des  Landtagsabschieds
  vom  10.  November  1867,  wonach  die  Verwendung
  anderer  Stoffe  oder  Surrogate  für  Gerstenmalz
und  Hopfen  zur  Bereitung  von  Braunbier  verboten  bleibt
(Gesetz-Blatt  1867  Seite  76),  verweisen,  so  darf  zur
Bereitung  von  Braunbier  kein  anderer  Stoff  als  Gerstenmalz,
  Hopfen  und  Wasser  verwendet  werden,  weil  hierin
das  Gesetz  die  Gewähr  für  die  Echtheit  des  bayerischen
Bieres  sieht,  und  daher  in  Bezug  auf  das  Braunbier
jeder  Stoff  als  unzulässiges  Surrogat  erscheint,  welcher
im  Zeitpunkte  seiner  Verwendung  oder  Beimengung  mit
vorberegten  für  die  Braunbierbereitung  allein  als  zulässig
  erklärten  Stoffen  nicht  identisch  ist.

Hat  daher,  wie  festgestellt,  der  Braumeister  des
Angeklagten  zur  Würze  ein  Gläschen  Arak  zugegossen,
so  liegt  hierin  zweifellos  eine  Zuwiderhandlung  gegen
den  mehrerwähnten  Art.  7  des  Malzaufschlaggesetzes,  da
eben  ein  anderer,  als  die  im  genannten  Artikel  bezeichneten
  Stoffe,  zur  Bierbereitung  verwendet  wurde  und
es  zu  dessen  Anwendung  genügt,  daß  ein  fremder  Stoff,
wie  hier  der  Arak,  mit  dem  Biere  in  substanzielle  Verbindung
  gebracht  werde.

Hieran  ändert  Nichts,  daß  der  fragliche  Arak  nicht
dem  Biere  selbst,  sondern  nur  der  Hefe,  dem  Bierzeuge,
zur  Erhöhung  der  Gährkraft  desselben  beigemengt  wurde,
indem  er  mit  derselben  in  das  durch  Gährung  aus  derselben
  erzeugte  Bier  überging  und  dieses  daher  außer
seinen  nothwendigen  Bestandtheilen  einen  fremden,  verbotenen
  Stoff  enthielt.

Demnach  beruht  die  Annahme  der  Strafkammer,
daß  der  Arak,  als  der  Hefe  zugesetzt,  nicht  als  Zusatz
statt  des  Malzes  erscheine,  um  deßwillen  auf  einen
Rechtsirrthum,  weil  die  Hefe  ja  ein  Produkt  der  Biererzeugung
  bildet,  das  sich  bei  der  Gährung  des  Bieres
absondert,  und  soweit  es  bei  späterer  Bierbereitung  zur