Entscheldungen  des  OLG.  München.  191

Veranlassung  der  Gährung  demselben  wieder  beigesetzt
wird,  sogar  in  erheblich  vermehrter  Menge  wieder  ausscheidet,
  so  daß  der  der  Hefe  beigemengte  Arak  mit  derselben
  als  fremder  Stoff  in  das  Bier  gelangt,  und  daher
eine  solche  Beimengung  unter  die  Strafvorschrift  des
Art.  7  a.  a.  O.  fällt.

Unerheblich  für  die  Anwendung  der  vorstehenden
Strafnorm  ist  auch  die  größere  oder  geringere  Menge
des  beigemengten  Stoffes,  ebenso  auch  der  Umstand,  ob
er  die  Eigenschaft  habe,  das  Malz  ganz  oder  theilweise
zu  ersetzen,  oder,  ob  durch  denselben  eine  Alterirung  des
Bieres  erfolgte  oder  erfolgen  konnte,  indem  das  Gesetz
als  Steuergesetz  jede  Gefährdung  des  fraglichen  Gefälles
möglichst  hintanzuhalten  bezweckt,  und  deshalb  die  Verwendung
  eines  jeden  Stoffes  außer  den  in  Art.  7  aufgeführten
  zur  Bierbereitung  schlechthin  verbietet,  so  daß
eine  angeblich  diesem  Verbote  zuwider  aus  der  älteren
Brauerei  herstammende  Uebung  lediglich  einen  Mißbrauch
in  sich  schließt,  der  niemals  im  Stande  sein  kann,  das
gesetzlich  bestehende  Verbot  zu  beseitigen.  Urtheil  vom
21.  Dezember  1889.

Militärstrafprozebordnung.

Art.  7)3.  Die  Zuständigkeit  der  bürgerlichen
  Gerichte  zur  Verbescheidung  der  von
einem  Angeklagten  gegen  ein  schöffengerichtliches
  Urtheil  eingelegten  Berufung  geht  dadurch
  nicht  verloren,  daß  der,  schon  zum  Militär
  ausgehobeneaber  bis  zum  Dienstesantritte
beurlaubte  Angeklagte  noch  vor  der  oberrichterlichen
  Verhandlung  und  vor  seinem
Dienstesantritte  wegen  eines  militärischen
Vergehens  in  Untersuchung  gezogen  worden
ist;  denn  es  liegt  hier  kein  Zusammenfluß  gemeiner
und  militärischer  Verbrechen  und  Vergehen  im  Sinne