192  Entscheidungen  des  OLG.  München.

des  Art.  7  Abs.  2  der  MSt  GO.  vom  29.  April  1869  in
der  Fassung  der  Gesetze  vom  28.  April  und  27.  September
  1872  vor,  da  über  den  Begriff  des  „Zusammenflusses“
  im  Sinne  des  Art.  7  der  rev.  MStGO.  die
Bestimmungen  der  §§  73  bis  79  des  RStGB.  über  das
Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  entscheiden.

Vgl.  Art.  42  Ziff.  V  des  Gesetzes  vom  28.  April
1872,  die  durch  die  Einführung  des  StGB.  für
das  deutsche  Reich  bedingten  Abänderungen  der
Militärgesetze  betr.

Der  8.  79  des  RStGB.  setzt  zu  seiner  Anwendung  voraus,
  daß  die  Verurtheilung  wegen  einer  strafbaren  Handlung
  zu  erfolgen  hat,  welche  vor  der  früheren  Verurtheilung
  begangen  worden  ist,  dieses  ist  aber  hier
nicht  der  Fall,  indem  die  strafbare  Handlung,  wegen
welcher  gegen  den  Angeklagten  von  dem  kgl.  Militär-Untersuchungsrichter
  vom  18.  Oktober  1889  die  Voruntersuchung
  eröffnet  worden,  erst  in  der  Zeit  vom  6.  bis
incl.  9.  Oktober  1889  vorfiel,  während  er  wegen  der
3  Vergehen  der  Körperverletzung  schon  am  28.  September
  1889  verurtheilt  und  sonach  das  militärische  Vergehen
  erst  nach  dieser  Verurtheilung  verübt  worden  ist.
Entscheidung  des  Kompetenzconflikts-Senates  vom  29.  November
  1889.

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
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