194  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatit.

in  dem  III.  Bande  seines  bayerischen  Staatsrechtes  mit
dem  Geiste  und  der  Schneidigkeit,  die  wir  an  diesem
Schriftsteller  gewöhnt  sind,  darzulegen  versucht.  Es  ist
kein  Zweifel,  daß  die  Resultate  der  Seydel'schen  Ausführungen
  vor  der  herrschenden  Auslegung  des  Versorgungsbegriffes
  den  Vorzug  haben,  daß  sie  dem  allgemeinen
  Rechtsgefühle  und  einer  natürlichen  Auffassung
der  in  Betracht  kommenden  Lebensverhältnisse  Rechnung
tragen.  Gleichwohl  können  wir  uns  der  Seydelfschen
Theorie  nicht  anschließen.  Wir  sind  überzeugt  —  und
die  nachfolgende  Darstellung  wird  die  Gründe  für  diese
Ueberzeugung  an  ihrer  Stelle  des  Näheren  zu  erörtern
haben  —  daß  wesentliche  Punkte  der  Seydell'schen  Beweisführung
  in  einem  von  dem  Verfasser  nicht  gelösten
und  in  der  That  auch  unlösbaren  Widerspruche  mit  Bestimmungen
  der  Dienstespragmatik  stehen.  Wir  möchten
daher  glauben,  daß  mit  den  Ausführungen  dieses  Schriftstollers,
  so  anregend  und  beachtenswerth  sie  in  vielen
Punkten  auch  sind,  die  Frage  der  Versorgung  in  allseitig
befriedigender  Weise  noch  nicht  gelöst  und  daß  deshalb
eine  weitere  Untersuchung  des  Versorgungsbegriffes  immer
noch  am  Platze  ist.

Der  nachfolgende  Versuch  einer  Lösung  der  Versorgungsfrage
  will  dem  sich  gegen  die  herrschende  Interpretation
  sträubenden  Rechtsgefühle  ebenso  gerecht  werden,
wie  den  Bestimmungen  der  Dienstespragmatik.  Es  soll
der  Nachweis  unternommen  werden,  daß  der  Begriff  der
Versorgung,  welchen  die  Dienstespragmatik  nicht  definirt
und  mit  welchem  dieselbe  daher  ein  dem  gewöhnlichen
Leben  angehbrendes,  einer  Erläuterung  nicht  bedürftiges
Verhältniß  zu  bezeichnen  scheint,  in  der  That  ein  solcher
gemeinüblicher  und  nicht  ein  der  Dienstespragmatik
  eigenthümlicher  Begriff  ist,  zu  welchem  ihn
die  Rechtsprechung  gestempelt  hat.  Und  zwar  soll  dieser
Nachweis  erbracht  werden  sowohl  aus  dem  Zusammenhange
  der  Bestimmungen  der  Dienstespragmatik  selbst,