Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  195

als  aus  Rechtsquellen,  welche  mit  der  Dienstespragmatik
historisch  und  sachlich  in  Zusammenhang  stehen  und  für
die  Auslegung  der  einschlägigen  Bestimmungen  derselben
von  entscheidender  Bedeutung  sind.

Bevor  wir  aber  in  die  Erörterung  des  Versorgungsbegriffes
  selbst  eintreten,  soll  zunächst  ein  zusammenfassender
  Ueberblick  über  die  Behandlung,  welche  derselbe
bisher  in  der  Rechtsprechung  gefunden  hat,  geboten  werden.

J.

Seit  dem  Beginne  der  dreißiger  Jahre  sind  die  Gerichte
  mit  der  Interpretation  des  Versorgungsbegriffes
befaßt.  Drei  Phasen  der  Rechtsprechung  lassen  sich  unterscheiden.
  Die  erste  dauerte  bis  zum  Schlusse  der  vierziger
  Jahre;  die  zweite  reicht  bis  in  die  Mitte  des  vorigen
Jahrzehnts  hinein;  in  der  dritten  befinden  wir  uns  zur
Zeit.  Allen  diesen  drei  Phasen  ist  gemeinsam,  daß  die
Versorgung  im  Allgemeinen  als  ein  Zustand  aufgefaßt
wird,  in  welchem  der  Lebensunterhalt  gesichert
ist.  Der  Unterschied  zwischen  ihnen  besteht  im  Wesentlichen
  darin,  daß  die  erste  und  dritte  Phase  die  Arten
der  Subsistenzsicherung,  welche  dem  Begriffe  der  Versorgung
  genügen  sollen,  auf  einen  sehr  engen  Kreis  beschränken,
  während  in  der  mittleren  Periode  der  Rechtsprechung
  jede  dauernde  Sicherung  der  Subsistenz  als
zur  Erfüllung  des  Versorgungsbegriffes  hinreichend  erachtet
  wird.

Der  Grund  für  diese  Verschiedenheit  der  Behandlung
des  Versorgungsbegriffes  liegt  im  Wesentlichen  darin,
daß  der  in  Art.  XXIV  §  1  der  Dienstespragmatik  enthaltene
  Satz,  wonach  die  Pension  alle  Rücksicht
auf  das  Privatverhältniß  des  Reichthums  oder
der  Armuth  ausschließt,  von  der  Rechtsprechung
verschieden  gedeutet  wurde.  Dieser  Satz  wird  in  der
ersten  und  dritten  Phase  der  Rechtsprechung  dahin  ausgelegt,
  daß  die  Pensionsberechtigung  und  in  Folge

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