196  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

dessen  auch  die  Versorgung,  als  Aufhebungsgrund  der
Pensionsberechtigung,  von  dem  Besitze  und  dem  Erwerbe
von  Privatvermögen  völlig  unabhängig  ist.  Die  ratio
legis  für  diese  Bestimmung  vermeinte  man  darin  zu
finden,  daß  die  Pragmatik  das  Privatvermögen  wegen
der  ihm  anhaftenden  Verlustgefahr  als  eine  nicht  genügende
  Sicherung  der  Subsistenz  erachtete.  Da  aber
die  Sorge  für  den  Lebensunterhalt  durch  einen  großen
Vermögensbesitz  gewiß  zuverlässiger  beseitigt  ist,  als  durch
eine  von  mancherlei  Zufälligkeiten  abhängige  berufliche
oder  gewerbliche  Thätigkeit,  so  erklärte  man  auch  eine
solche  Thätigkeit,  soferne  sie  nur  die  Möglichkeit  oder
die  Hoffnung  des  Erwerbes  eines  hinlänglichen  Lebensunterhaltes
  eröffnet,  für  ungenügend,  eine  Versorgung
zu  begründen.  Auch  der  freie  bürgerliche  Erwerb  wurde
den  Privatverhältuissen  zugezählt,  welche  im  Sinne  des
Art.  XXIV  8  1  der  Pragmatik  keinerlei  Einfluß  auf  das
Pensionsrecht  haben  sollen.  Hienach  definirte  man  die
Versorgung  als  den  Eintritt  in  ein  solches  Verhältniß,
in  welchem  Jemand  für  seine  Lebensdauer  mit  den  ersorderlichen
  Unterhaltsmitteln  in  der  Art  versehen  ist,
daß  sie  ihm,  abgesehen  von  einer  allenfallsigen  vis  major,
nicht  wohl  durch  Zwischenereignisse  wieder  verloren  gehen
können.  Auf  diese  Weise  gelangte  die  Rechtsprechung  der
vierziger  Jahre  schließlich  zu  dem  Satze,  daß  es  überhaupt
  nur  zwei  Arten  der  Versorgung  gebe,  nämlich  bei
dem  weiblichen  Geschlechte  die  Verheirathung,  bei  den
Männern  den  Eintritt  in  den  definitiven  Staats-,  Kirchenoder
  Gemeindedienst.

Die  zweite  Phase  der  Rechtsprechung,  deren  Eintritt
durch  die  Klage  eines  erblichen  Reichsrathes  auf  Verabfolgung
  des  staatlichen  Unterhaltsbeitrages  veranlaßt
wurde,  leitete  sich  damit  ein,  daß  die  Gerichte  nunmehr
gegenüber  dem  Art.  XXIV  8  1  der  Dienstespragmatik
eine  andere  Stellung  nahmen,  als  bisher.  Dem  darin
enthaltenen  Satze,  welcher  die  Rücksichtnahme  auf  das