Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  197

Privatverhältniß  des  Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt,
  wurde  die  Bedeutung  beigelegt,  daß  derselbe
lediglich  den  Maßstab  für  die  Größe  der  Pension  bei
Regulirung  derselben  von  dem  Privatvermögen  des  verstorbenen
  Vaters  für  unabhängig  erklären,  die  Berücksichtigung
  der  Vermögensverhältnisse  der  Kinder  aber
bei  der  Würdigung  ihrer  Pensionsberechtigung  und  insbesondere
  bei  der  Frage,  ob  eine  Versorgung  vorliege,
nicht  ausschließen  wollte.  Es  wurde  deshalb  auch  der
Besitz  eines  den  Lebensunterhalt  sichernden  Vermögens
als  eine  Versorgung  angesehen.  Was  die  Dauer  und
Nachhaltigkeit  der  zur  Versorgung  ersorderlichen  Subsistenz
  betrifft,  so  wurde  anerkannt,  daß  das  Verhältniß,
  auf  welchem  die  Subsistenz  beruht,  kein  durchaus
unzerstörbares  zu  sein  brauche.  Es  galt  als  genügend,
wenn  dasselbe  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge
ohne  außerordentliche  Zwischenereignisse  als  ein  fortdauerndes
  und  nachhaltiges  erachtet  werden  kann.

Es  ist  übrigens  bemerkenswerth,  daß  in  dieser  Periode
  der  Rechtsprechung  das  Bedürfniß  empfunden  wird,
in  die  Definition  des  Begriffes  der  Versorgung  zu  dem
Merkmale  der  gesicherten  Subsistenz  noch  das  weitere
der  erlangten  Selbständigkeit  oder  des  Eintrittes  in  eine
selbständige  Lebensstellung  aufzunehmen.  Unzweifelhaft
war  hiefür,  wenn  es  auch  nicht  ausgesprochen  wurde,
die  Erwägung  maßgebend,  daß  ohne  Hinzunahme  dieses
Begriffsmerkmales  auch  unmündige  Staatsdienerwaisen
mit  ausreichendem  Vermögensbesitze  von  dem  Pensionsbezuge
  ausgeschlossen  sein  würden,  da  ja  nach  Art.  XXIV
§  8  der  Dienstespragmatik  die  Versorgung  auch  vor  der
Vollendung  des  20.  Lebensjahres  eintreten  kann.  Worin
aber  diese  Selbständigkeit  besteht,  ist  in  den  einschlägigen
gerichtlichen  Urtheilen  in  der  Regel  nicht  gesagt.  Nur
in  zwei  Fällen  ist  dieser  Begriff  näher  erläutert.  In
dem  einen,  wo  es  sich  um  einen  Staatsdienersohn  handelte,
  welcher  noch  zu  Lebzeiten  seines  Vaters  einen  von