198  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmalit.

dem  väterlichen  abgesonderten  Haushalt  errichtet  hatte,
wurde  gerade  letzterer  Umstand  und  die  hiedurch  herbeigeführte
  Beendigung  der  väterlichen  Gewalt  als  ein
Zeichen  der  erlangten  Selbständigkeit  angesehen.  In  dem
anderen  Falle  wurde  die  Selbständigkeit  als  gleichbedentend
  mit  der  Entlassung  aus  der  vormundschaftlichen
Gewalt  genommen.

Faßt  man  sämmtliche,  auch  die  mehr  untergeordneten
Begriffsmerkmale  der  Versorgung,  wie  sie  die  Rechtsprechung
  der  zweiten  Periode  entwickelt  hat,  zusammen,
so  besteht  hienach  die  Versorgung  in  dem  Eintritte  in
eine  derartige  selbständige  Lebensstellung,  in  welcher  man
sich  in  der  Lage  befindet,  die  zum  persönlichen  und
standesmäßigen  Unterhalt  erforderlichen  Mittel  fortdauernd
  und  nachhaltig  zu  beziehen.

Da  ein  durchaus  unzerstörbares  Verhältniß,  auf
welchem  die  Subsistenz  beruht,  für  den  Begriff  der  Versorgung
  nicht  erfordert  wurde,  so  wurde  von  der  Rechtsprechung
  auch  der  Fall  in  Betracht  gezogen,  daß  die
Versorgung  wegen  Entziehung  oder  Beeinträchtigung  der
Nahrungsquelle  wieder  wegfallen  kann.  Für  diesen  Fall
wurde,  wenn  er  ohne  Verschulden  des  Betreffenden  eintreten
  sollte,  das  Wiederaufleben  des  Pensionsrechtes
anerkannt.

Ferner  wurde,  nachdem  man  einen  Versorgungsbegriff
  gefunden  zu  haben  glaubte,  welcher  eine  gleichmäßige
  Anwendung  auf  Söhne  und  Töchter  zuläßt,  ausgesprochen,
  daß  die  Töchter  nicht  nur  durch  Verehelichung
versorgt  werden,  sondern  außerdem  auch  unter  denselben
Voraussetzungen  als  versorgt  anzusehen  sind,  unter
welchen  dies  bei  den  Söhnen  der  Fall  ist.

In  ihrer  dritten  Periode  kehrt  die  Rechtsprechung
in  Bezug  auf  die  Stellung,  welche  sie  gegenüber  dem
Satze,  daß  die  Pension  alle  Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß
  des  Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt,
einnimmt,  wieder  auf  den  Standpunkt  der  ersten  Periode