Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  199

zurück  und  zieht  aus  demselben  alle  jene  Folgerungen,
welche  bereits  oben  erwähnt  worden  sind.  Es  ist  übrigens
bemerkenswerth,  daß  in  dem  oberstrichterlichen  Urtheile
(vom  11.  Juni  1885),  welches  die  neueste  Phase  der
Rechtsprechung  einleitet,  sich  ein  neues  Argument  geltend
macht,  welches  späterhin  von  der  Rechtsprechung  wieder
fallen  gelassen  wurde.  Versorgung  wird  in  jenem  Urtheile
  nämlich  gleichbedeutend  mit  Selbständigkeit
genommen  und  die  Selbständigkeit  definirt  als  eine  von
den  Kindern  errungene  Lebensstellung,  welche  ihnen  den
Bezug  der  zu  ihrem  Lebensunterhalte  nothwendigen  Mittel
dauernd  und  nachhaltig  gewährt.  Während  bei  den  in
Art.  XXIV  8  o  der  Dienstespragmatik  genannten  Staatsdienerkindern
  nur  die  wirklich  erlangte  Selbständigkeit
im  angeführten  Sinne  das  Recht  zum  Pensionsbezug  beendigt,
  ist  in  §  8  bei  den  übrigen  Staatsdienerwaisen
die  Vollendung  des  20.  Lebensjahres  deshalb  als  Endtermin
  für  den  Pensionsbezug  aufgestellt,  weil  angenommen
  wird,  daß  die  Kinder  in  diesem  Alter  im
Stande  sind,  sich  jene  Selbständigkeit  zu  erringen.
Diese  Fähigkeit  zur  Erlangung  der  Selbständigkeit  und
die  wirklich  erlangte  Selbständigkeit  werden  jenem  Zustande
  des  Kindes  entgegengesetzt,  wo  es,  wenn  der  Vater
noch  leben  würde,  in  Ermangelung  der  Fähigkeit,  sich
selbst  zu  leiten,  der  patria  potestas  anheimfallen  würde.
Nun  wird  weiter  ausgeführt,  daß  der  Vermögensbesitz
nicht  einmal  einen  der  Großjährigkeit  gleichkommenden
Zustand,  viel  weniger  wirkliche  Selbständigkeit  bewirke.
Aus  diesem  Grunde  sei  in  Art.  XXIV  8  1  der  Pragmatik
  bestimmt,  daß  die  Pension  alle  Rücksicht  auf  das
Privatverhältniß  des  Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt.
  Während  also  die  Gerichte  in  der  ersten  Periode
der  Rechtsprechung  bei  Construirung  des  Versorgungsbegriffes
  zunächst  von  der  angeblich  landläufigen  Bedeutung
  dieses  Begriffes,  wonach  er  die  Sicherung  des
Lebensunterhaltes  bedenten  soll,  ausgegangen  sind  und