200  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

diesen  Begriff  erst  nachträglich  wegen  der  in  Art.  XXIV
8  1  enthaltenen  Bestimmung  eingeschränkt  haben,  zieht
umgekehrt  das  oben  erwähnte  Urtheil  aus  dem  von  ihm
aufgestellten  Versorgungsbegriffe  die  Folgerung,  daß
es  hiebei  auf  das  Privatverhältniß  des  Reichthums  oder
der  Armuth  gar  nicht  ankommen  kann.  Die  in  Art.  XXIV
8  1  getroffene  Bestimmung  erschiene  hienach  als  eine
selbstverständliche,  welche  auch  dann  gelten  müßte,  wenn
sie  nicht  ausdrücklich  in  der  Pragmatik  stünde.  Indessen
ist,  wie  bereits  erwähnt,  dieser  Gedankengang  später
nicht  mehr  weiter  verfolgt  worden,  vielmehr  eignete  sich
die  Rechtsprechung  im  Wesentlichen  wieder  die  Gesichtspunkte
  an,  welche  sie  in  ihrer  ersten  Phase  verwendet
hatte.  Doch  ist  hier  noch  zu  erwähnen,  daß  in  einem
weiteren  Urtheile  des  Obersten  Landesgerichtes  (vom
12.  November  1888)  ein  hervorragendes  Gewicht  auf  die
Eigenschaft  der  Pension  als  eines  auf  die  Wittwen  und
Kinder  übergehenden  Ergänzungstheiles  der  Gehälter
  gelegt  wird.  Aus  dieser  Eigenschaft  wird  gefolgert,
  daß  das  Recht  der  Kinder  auf  die  Pension  ein
ebenso  unentziehbares  Recht  ist,  wie  das  Recht  des  Vaters
auf  den  Gehalt  selbst.  Wenn  nun  die  Pragmatik  dieses
Recht  gleichwohl  durch  den  Eintritt  einer  Versorgung
erlöschen  läßt,  so  kann  nach  der  richterlichen  Auffassung
im  Sinne  der  Dienstespragmatik  als  Versorgung  nur
derjenige  Zustand  in  Betracht  kommen,  gemäß  welchem
das  Kind  vom  Staate  selbst  in  die  Lage  versetzt  wird,
für  sich  selbst  sorgen  zu  können.  Nach  dieser  Argumentation
  sollte  man  nun  zwar  erwarten,  daß  lediglich  eine
definitive  Anstellung  im  Staatsdienste  als  diejenige
gesicherte  Subsistenz,  welche  für  den  Versorgungsbegriff
genügt,  angesehen  werden  wollte.  Gleichwohl  wurde  die
feste  Anstellung  im  Gemeinde=  und  Kirchendienst  für
gleichwerthig  mit  der  staatlichen  Anstellung  und  zur  Begründung
  der  Versorgung  hinreichend  erklärt.

Weitere  Gesichtspunkte,  welche  in  der  neuesten  Recht-