202  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

die  Dienstespragmatik  in  Art.  XXIV  am  Eingange  enthält
  und  mit  welchem  wir  uns  später  näher  zu  befassen
haben  werden  —  jedenfalls  die  Erziehung  des  Kindes
in  sich  schließt,  so  sollte  man  nach  obiger  Definition  des
Versorgungsbegriffes  meinen,  daß  Derjenige  unter  allen
Umständen  noch  nicht  im  Zustande  der  Versorgung  sich
befindet,  dessen  Erziehung  noch  nicht  vollendet  ist,  welcher
also  jedenfalls  noch  Gegenstand  der  Familiensorge  sein
würde,  wenn  der  Vater  noch  am  Leben  wäre.  Daß  der
Gegensatz  zwischen  der  Lage,  in  welcher  das  Kind  noch
der  Familiensorge  anheimfällt,  und  dem  Zustande,  welcher
die  Familiensorge  ausschließt,  hienach  nicht  zusammenfallen
  kann  mit  dem  Gegensatze  zwischen  der  Lage  einer
Person,  welche  nicht  mit  den  zum  Leben  erforderlichen
Unterhaltsmitteln  versehen  ist,  und  der  Lage  Desjenigen,
der  diese  Mittel  besitzt,  ist  klar:  Denn  auch  die  reichste
Waise,  die  noch  in  der  Erziehung  begriffen  ist,  würde
der  Familiensorge  anheimfallen,  wenn  der  Vater  noch
leben  würde.  Im  weiteren  Verlaufe  seiner  Ausführungen
stellt  aber  Seydel  den  Versorgungsbegriff  lediglich  auf
das  Moment  der  materiellen  Subsistenz.  Versorgung  ist
ein  Zustand,  in  welchem  Jemand  das  zum  Lebensunterhalt
  Erforderliche  besitzt.  Nur  Derjenige,  welcher  die
nöthige  Subsistenz  nicht  hat  und  daher  einer  Unterstützung
bedarf,  hat  ein  Recht  auf  die  Pension.  Daraus  würde
folgen,  daß  eine  reiche  Staatsdienerwaise,  auch  wenn
sie  noch  so  unmündig  ist,  als  versorgt  angesehen  werden
muß  und  daher  keinen  Anspruch  auf  die  Pension  hat.
Diese  Folgerung  spricht  Seydel  nicht  aus;  aber  sie  ist
nicht  abzuweisen,  wenn  Versorgung  identisch  ist  mit  dem
Vorhandensein  der  materiellen  Subsistenz.  Denn  die
Dienstespragmatik  setzt  in  Art.  XXIV  8  8  voraus,  daß
die  Versorgung  auch  vor  dem  Eintritte  in  das  21.  Kbbensjahr
  vorhanden  sein  kann.

(Fortsetzung  folgt.)