Oberstrichlerliche  Enischeldungen.  203

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Disciplinarstraffachen  gegen  Notare.

Art.  45.  Die  aus  Mangel  an  Aufmerksamkeit
  des  Notars  geschehene  unrichtige  Verlautbarung
  des  Schuldbetrages  in  einem  Schuldund
  Hypothekenbriefe  ist  disciplinär  strafbar,
auch  wenn  die  Handlung  auf  ein  Schreibversehen
  zurückzuführen  ist,  und  dieses  Versehen
einen  nachtheiligen  Erfolg  nicht  hatte,  oder
berichtiget  worden  ist.  Im  Art.  45  des  Not.-Ges.
wird  dem  Notar  zur  Pflicht  gemacht,  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  der  Inhalt  der  von  ihm  zu  errichtenden
Urkunde  nicht  mit  der  Absicht  der  Betheiligten  im  Widerspruche
  stehe.

Wenn  nun  der  Notar  als  instrumentirender  Beamte
in  einer  Urkunde  dem  von  den  Schuldnern  ihm  gegenüber
erklärten  Willen  zuwider  deren  Schuld  mit  231  Mk.  und
55  Mk.  statt  mit  231  Mk.  und  55  Pf.  verlautbarte,  so
hat  er  den  Inhalt  der  von  ihm  errichteten  Urkunde  offenbar
  mit  dem  Willen  der  Schuldner  in  Widerspruch  gesetzt,
  indem  diese  nur  wollten  und  erklärten,  daß  sie  zu
Gunsten  der  Gläubigerin  für  eine  Schuld  zu  231  Mk.
55  Pf.  eine  Hypothek  auf  ihren  Realitäten  bestellen.
Der  Einwand,  daß  die  Beurkundung  vollkommen  der
Absicht  und  der  Erklärung  der  Schuldner  entspreche,  indem
  mit  Ziffern  der  Schuldbetrag  richtig  zu  Papier  gebracht
  sei,  wie  dieses  aus  der  Feststellung  des  Thatbestandes
  zu  folgern  sei,  und  daß,  wenn  bei  dem  Wiederholen
  des  Betrages  in  Worten  das  Wort  „Mark“  für
das  Wort  „Pfennige“  eingestellt  wurde,  doch  zugegeben
werden  müsse,  es  dränge  sich  das  Wort  „Mark“  beim
Lesen  der  Urkunde  Jedermann  von  selbst  als  Schreibfehler
  statt  „Pfennige“  auf,  so  daß  dasselbe  einer  Be-