204  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

richtigung  gar  nicht  bedürfen  würde,  weil  der  Sinn  der
Urkunde  nicht  beeinträchtigt  wäre,  ist  unzutreffend.

Weicht  nämlich,  wie  hier  vorgestellt  wird,  in  einer
Urkunde  der  in  Ziffern  ausgedrückte  Betrag  von  dem
in  Worten  wiederholten  Ausdrucke  ab,  so  ist  immerhin
die  Richtigkeit  des  Betrages  in  Frage  gestellt,  weil  bei
Abweichungen  der  in  Ziffern  und  Worten  wiedergegebenen
Zahlen  zweifelhaft  wird,  welche  Ausdrucksweise  den  beabsichtigten
  und  erklärten  Willen  enthält,  und  weil  die
Annahme,  daß  der  in.  Ziffern  ausgedrückten  Summe  der
Vorzug  zu  geben  ist,  in  den  Gesetzen  keinen  Halt  findet.

Will  diese  Unrichtigkeit  in  der  Beurkundung  als  ein
offensichtliches  Schreibversehen  charakterisirt  werden,  so
sind  Schreibverstöße  ingleichen  Unrichtigkeiten  in  der
Beurkundung,  hinsichtlich  welcher  nicht  zu  unterscheiden
ist,  ob  sie  sofort  oder  schwer  erkennbar  sind.

Schreibverstöße  haben  ihren  Grund  in  einem  Versehen
  und  folglich  in  einem  Mangel  an  der  ausdrücklichen
  dem  Notar  zur  Pflicht  gemachten  Achtsamkeit,  und
nachdem  festgestellt  ist,  daß  diese  Unrichtigkeit  durch
Mangel  an  Aufmerksamkeit  von  dem  Notar  verschuldet
wurde,  kann  die  Haftbarkeit  des  Notars  auch  für  solche
Schreibfehler  nicht  angezweifelt  werden.

Zum  Thatbestande  des  Reates  der  Zuwiderhandlung
gegen  Art.  45  Abs.  1  des  Not.-Ges.  gehört  nicht  das
Merkmal,  daß  in  Folge  des  Versehens  ein  Nachtheil  eingetreten
  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  einen  Erfolg  hatte.
Es  ist  daher  gleichgiltig,  ob  dieser  Nachtheil  von  einem
Dritten  hätte  vermieden  werden  können  oder  nicht,  ob  —
wie  hier  behauptet  wird  —  der  unrichtige  Eintrag  im
Hypothekenbuche  durch  den  Hypothekenbeamten  verschuldet
ist,  oder  hiebei  auch  der  Notar  eine  Mitschuld  trägt.

Nicht  die  Unrichtigkeit  des  Eintrages  im  Hypotheken-=buche
  wird  dem  Notar  zum  Verschulden  angerechnet,
sondern  die  Unrichtigkeit  der  Beurkundung  der  Schuldsumme.
  Die  Verfehlung  gegen  Art.  45  ist  vollendet,  so-