Oberstrichterliche  Entscheidungen.  205

bald  der  Schuldbetrag  der  Absicht  der  Betheiligten  zuwider
  in  der  Urkunde  verlautbart,  die  Urkunde  abgeschlossen
  ist  und  die  so  erfolgte  Verlautbarung  aus  Mangel
an  Aufmerksamkeit  des  Notars  geschah,  wie  es  hier  auch
der  Fall  war.  Urtheil  vom  12.  Dezember  1888.

Art.  45.  Ein  Notar,  welcher  die  Richtigstellung
  des  Kaufschillings  in  der  Form  einer
einseitigen  Erklärung  des  Käufers  verlautbart,
  ist  disciplinär  strafbar.  Der  Notar,  dessen
Pflicht  es  ist,  sich  mit  den  erforderlichen  Rechtskenntnissen
  auszurüsten,  muß  wissen,  daß  die  Aenderung  des
Kaufpreises  giltig  nur  unter  Beiziehung  des  Gegencontrahenten
  und  im  Wege  des  erklärten  übereinstimmenden
Willens  der  Betheiligten  sich  vollziehen  kann,  weil  hiedurch
  der  ein  einheitliches  Ganzes  bildende  Kaufvertrag
selbst  eine  wesentliche  Aenderung  erleidet  und  sohin  über
die  Aenderung  sich  neu  vertragen  werden  muß'*).

Hat  nun  der  Angeklagte  die  Abänderung  des  Kaufpreises
  von  505  Mk.  auf  705  Mk.  in  der  Form  der  einseitigen
  Erklärung  Seitens  nur  eines  Betheiligten  beurkundet,
  so  hat  er  eine  Urkunde  errichtet,  welcher,  als
Berichtigung  d.  i.  Richtigstellung  des  Kaufpreises,  in  der
Form  einer  einseitigen  Willenserklärung  keine  rechtliche
Bedeutung  zukömmt,  sohin  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  Widerspruch  steht.

Die  Vertheidigung  wendet  hier  unter  Hinweisung
auf  Zink's  Commentar  zum  Gesetz,  das  Notariat  betr.,
S.  182  ein,  daß  das  Material  für  das  zu  beurkundende
Rechtsgeschäft  nur  die  Erklärungen  der  Parteien  bilden,
der  Notar  nur  dasjenige,  was  diese  in  seiner  Gegenwart
erklärten,  beurkunden,  die  verlangte  Beurkundung  der
Erklärung  des  Käufers,  daß  der  Kaufpreis  705  Mk.  betrage,
  nicht  verweigern  dürfe;  übersieht  aber  hiebei,  daß

*)  Vgl.  dlese  Blätter  Band  XXXII  S.  246.