206  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

die  Aufgabe  des  Notars  nicht  einzig  und  allein  darauf
beschränkt  ist,  mit  Treue  zu  beurkunden,  was  die  Parteien
  ihm  vorgetragen;  er  hat  nebenbei  eine  höhere  Pflicht
noch,  die  Parteien  in  der  Förderung  ihrer  Rechtsangelegenheiten
  und  bei  dem  Abschlusse  ihrer  Verträge  zu  berathen,
  vor  Allem  ihrer  Rechtsunkunde  zu  Hilfe  zu
kommen  (Zink  a.  a.  O.  S.  32).

Dem  Notar  obliegt,  die  Partei  aufmerksam  zu  machen,
daß  mit  einer  derartigen  einseitigen  Erklärung  ihr  nicht
gedient  sei,  und  hat  er  unterlassen,  sie  hierüber  zu  belehren,
  so  hat  er  einfach  nicht  darauf  Bedacht  genommen,
  daß  seine  Urkunde  mit  der  Absicht  der  Partei
im  Einklange  sei.

Der  Angeklagte  ist  nicht  entschuldigt  durch  den  Umstand,
  daß  die  Beiziehung  des  Gegenkontrahenten  nicht
mehr  möglich  war.  Auch  gegenüber  dieser,  übrigens
nicht  einmal  festgestellten,  Thatsache  trat  an  den  Notar
die  Pflicht  heran,  die  Partei  zu  belehren,  wie  dem
Mangel  abzuhelfen  sei;  und  Sache  der  Partei  ist  es  dann,
für  Beseitigung  dieses  Hindernisses,  welches  nicht  als
unüberwindlich  bezeichnet  worden  ist,  Sorge  zu  tragen.
Die  Parteien  haben  das  nöthige  Material  für  das  zu
beurkundende  Rechtsgeschäft  dem  Notar  zu  stellen,  sie
haben  zu  bewirken,  daß  die  Betheiligten  oder  ihre  Rechtsnachfolger
  vor  ihm  sich  einfinden.

Es  will  endlich  die  Bedeutungslosigkeit  der  fraglichen
Berichtigungserklärung  angezweifelt  werden,  weil  die
beurkundete  Erklärung  immerhin  noch  in  der  Eigenschaft
eines  Schuldbekenntnisses  rechtliche  Wirksamkeit  habe.
Dieser  Auffassung  steht  die  von  dem  Notar  beurkundete
Erklärung  der  Partei,  wie  sie  von  den  Vorinstanzen
festgestellt  ist,  entgegen,  indem  in  der  Urkunde  sie  als
„Berichtigung“  bezeichnet  ist,  und  ihr  Inhalt  dahin  lautet,
daß  der  Kaufspreis  nicht  505  Mk.  sondern  705  Mk.  betrage.
  Es  ist  kein  Geständniß,  kein  Schuldbekenntniß
beurkundet  worden.