Oberstrichterliche  Entscheldungen.  207

Uebrigens  setzt  das  Schuldbekenntniß  das  Bestehen
einer  Schuld  voraus.
Windscheid,  Lehrb.  des  Pand.-R.  U  §  24  S.  106.

Für  die  Zahlung  eines  Kaufpreises  von  705  Mk.
besteht  aber  keine  rechtsgiltige  Obligation;  folglich  gebricht
  es  dem  Bekenntnisse  sowie  dem  Geständnisse  an
einem  Schuldgrunde.

Weil  als  festgestellt  zu  erachten  ist,  daß  der  Angeklagte
  etwas  beurkundet  hat,  was  mit  den  gesetzlichen
Bestimmungen  nicht  vereinbar  ist,  und  daß  ihm  deshalb
ein  Mangel  der  Aufmerksamkeit  zur  Last  fällt,  ist  der
Art.  45  Abs.  1  richtig  angewendet  worden.  Urtheil  vom
12.  Dezember  1888.

Art.  45.  Ein  Notar,  welcher  die  Erklärung
zweier  Ansteigerer,  daß  sie  sich  hinsichtlich
der  ihnen  in  der  Versteigerungsurkunde  zugeschlagenen
  Grundstücke  geirrt  haben,  in  Form
einer  Berichtigung  verlautbart,  ist  disciplinär
strafbar.  Der  Versteigerungsvertrag  vollendet  sich
zwischen  dem  Versteigerer  und  dem  Bieter  in  dem  Augenblicke,
  in  welchem  feststeht,  daß  ein  anderes  Gebot  nicht
erfolgt  ist.  Die  erklärte  Annahme  des  Gebots  fixirt
den  Vertragsabschluß,  und  der  Zuschlag  macht  sie  i  in
symbolischer  Form  kenntlich.

Die  Aenderung  des  Strichobjektes  berührt  einen
wesentlichen  Bestandtheil  des  Versteigerungsvertrages,  und
es  ist  daher  selbstredend,  daß  —  soll  das  Verstrichsobjekt
geändert,  das  dem  A.  zugeschlagene  Grundstück  nunmehr
dem  B.,  und  jenes  dem  B.  zugeschlagene  Grundstück  dem
A.  zugebrieft  werden  —,  diese  Aenderung  in  derselben
Weise  sich  vollziehen  muß,  auf  welche  der  Versteigerungsvertrag
  zu  Stande  kam,  nämlich  unter  Beiziehung  der
Betheiligten.

Die  Berichtigungsurkunde,  welche  nur  die  Erklärungen
der  Ansteigerer  enthält,  verstößt  gegen  bekannte  Rechts-