208  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

grundsätze,  und  —  da  den  Notar  der  Vorwurf,  nicht
darauf  Bedacht  genommen  zu  haben,  daß  der  Inhalt
der  von  ihm  zu  errichtenden  Urkunde  nicht  mit  den  Gesetzen
  im  Widerspruche  stehe,  mit  Recht  trifft,  ist  der
Thatbestand  des  Art.  45  Abs.  1  des  Notariatsgesetzes
gegeben.

Der  Einwand,  daß  wenn  die  Ansteigerer  rücksichtlich
der  Grundstücke,  welche  sie  erwerben  wollten,  sich  geirrt
haben,  der  Notar  hieran  keine  Schuld  trage,  da  er  in
die  Gedanken  derselben  nicht  eindringen  könne,  ist  unbehelflich,
  weil  der  Notar  hier  nicht  verantwortlich  gemacht
ist  für  die  Beurkundung  des  Verstrichsgeschäfts,  sondern
für  die  Beurkundung  der  Berichtigung  in  Form  einer
einseitigen  Erklärung,  welche  den  Gesetzen  zuwiderläuft.

Es  ist  auch  gleichgiltig,  daß  der  Versteigerer  früher
oder  später  erklärt  haben  soll,  daß  er  gegen  die  Berichtigung
  nichts  zu  erinnern  habe.

Die  Urkunde  muß  die  wesentlichen  Bestandtheile
eines  Rechtsgeschäftes  enthalten  und  darf  nicht  gesetzlichen
  Bestimmungen  zuwiderlaufen.  Urtheil  vom  12.  Dezember
  1888.

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudiuger  in  München.
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Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.