210  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

Dieser  Seydel'sche  Versorgungsbegriff  ist  mit  den
Versorgungsbegriffen,  welche  die  Rechtsprechung  in  ihren
oben  beschriebenen  Phasen  aufgestellt  hat,  gleichartig.
Er  ist  nur  weiter  als  diese.  Nach  Seydel  ist  Versorgung
  der  jeweilige  Besitz  der  erforderlichen
Unterhaltsmittel,  nach  der  Rechtsprechung  der
dauernd  gesicherte  Besitz  oder  der  durch  die  Anstellung
  im  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchen--dienst
  dauernd  gesicherte  Besitz  derselben.

Nach  Seydel  ist  es  für  den  Begriff  der  Versorgung
gleichgiltig,  durch  welche  Mittel  die  Subsistenz  beschafft
ist.  Die  Versorgung  kann  daher  insbesondere  auch  durch
den  Besitz  von  Privatvermögen  begründet  werden.  Dem
Einwande,  daß  nach  Art.  XXIV  §  1  der  Pragmatik  die
Pension  alle  Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß  des
Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt  und  daß  daher
auch  die  Versorgung  nicht  im  Besitze  von  Vermögen  bestehen
  könne,  begegnet  er  mit  dem  auch  in  der  mittleren
Phase  der  Rechtsprechung  gebrauchten  Argumente,  daß
diese  Bestimmung  nur  sagen  wolle,  daß  lediglich  die  Gehaltsgröße,
  nicht  das  Vermögen  des  Vaters  der  Maß-=stab
  der  Pension  sei.  Diese  Bedentung  der  vielbestrittenen
Stelle  ist  ihm  sonnenklar.  Auch  wir  sind  der  Ueberzeugung,
  daß  bei  einer  lediglich  grammatischen  und
formal  logischen  Auslegung  des  Art.  XXIV  §  1  der
Pragmatik  die  fragliche  Stelle  von  dem  Pensionsmaßstabe
  verstanden  werden  muß,  und  wir  finden  es  verwunderlich,
  daß  dies  jemals  bestritten  werden  konnte.
Der  Art.  XXIV  8  1  spricht  von  der  Pension  als  von
einem  Quantitätsbegriffe  („die  Pension,  als  ein
auf  die  Wittwen  und  Kinder  der  Staatsdiener  übergehender
  Ergänzungstheil  der  Gehälter")  und
sagt  von  diesem  Begriffe  ein  Dreifaches  aus.  Es  beziehen
  sich  also  drei  Prädikate  auf  ein  gemeinschaftliches
  Subjekt,  welches  selbst  ein  Quantitätsbegriff  ist.
Daß  in  einem  Urtheile,  in  welchem  ein  und  dasselbe