Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  211

Subjekt  mit  mehreren  Prädikaten  verknüpft  ist,  das  Subjekt
  in  Bezug  auf  alle  Prädikate  die  nämliche  Bedeutung
haben  muß,  ist  eine  logische  Nothwendigkeit,  welcher
man  sich  nicht,  wie  versucht  wurde,  deshalb  entziehen
kann,  weil  im  Drucke  die  Prädikate  durch  Strichpunkte
und  nicht  durch  einfache  Beistriche  von  einander  getrennt
sind.  Wenn  einem  für  mehrere  Prädikate  gemeinschaftlichen
  Subjekte  in  Bezug  auf  die  einzelnen  Prädikate
verschiedene  Bedeutungen  unterlegt  werden,  so  enthält
dies  eine  sogenannte  nerckc##  5c  chulo  voc,  die  fruchtbare
  Quelle  der  Trugschlüsse.  Nun  können  das  erste
Prädikat,  welches  der  Art.  XXIV  §  1  von  der  Pension
aussagt  und  wonach  dieselbe  ihre  Bestimmung  allein  aus
der  Größe  des  genossenen  Gehaltes  schöpft,  und  das
dritte  Prädikat,  wonach  die  Pension  nur  die  beiden  Fälle
der  Aktivität  oder  der  Quiescenz  in  sich  schließt,  nur  von
der  Pensions  größe,  nicht  aber  vom  Pensionsrecht
verstanden  werden.  Denn  nur  die  Pensionsgröße  wird
durch  die  Größe  des  vom  Erblasser  genossenen  Gehaltes
bestimmt  und  schließt  die  beiden  Fälle  der  Aktivität  oder
der  Quiescenz  als  weitere  Bestimmungsgründe  in  sich,
während  die  Pensionsberechtigung  sowohl  von  der
Größe  des  Gehaltes,  als  von  dem  Unterschiede  zwischen
Aktivität  und  Quiescenz  vollständig  unabhängig  ist  und
nur  voraussetzt,  daß  der  Staatsdiener  zur  Zeit  seines
Todes  überhaupt  einen  Gehalt  bezogen  hat.  Daher  ist
es  logisch  schlechterdings  nothwendig,  auch  das  zweite
Prädikat,  wonach  die  Pension  alle  Rücksicht  auf  das
Privatverhältniß  des  Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt,
  zunächst  als  von  der  Pensionsgröße  und  nicht
vom  Pensionsrecht  ausgesagt,  d.  h.  dahin  zu  verstehen,
daß  bei  Bemessung  der  Pension  keine  Rücksicht  auf
das  bezeichnete  Privatverhältniß  genommen  werden  solle.
Daß  schon  in  einer  der  Pragmatik  verhältnißmäßig  noch
nahe  liegenden  Zeit  der  Art.  XXIV  §  1  in  dem  Sinne
verstanden  wurde,  daß  er  den  Pensionsmaßstab  regle,
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