212  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmattk.

beweist  eine  aktenmäßige  Aeußerung  des  Staatsrathes
von  Neumayr,  welcher  vom  zweiten  Jahrzehnte  dieses
Jahrhunderts  an  an  den  gesetzgeberischen  Arbeiten  einen
hervorragenden  Antheil  nahm.  In  einem  auf  die  Begrlindung
  eines  Pensionsfonds  für  staatsdienerliche  Wittwen
  und  Waisen  bezüglichem  Vortrage  vom  15.  November
  1818  findet  sich  als  eine  Bestimmung  des  in
Vorschlag  gebrachten  Regulatives  folgender  Paragraph:
„Die  Pension  der  staatsdienerlichen  Wittwen
und  Waisen  wird,  ohne  alle  Rücksicht  auf  das
Privatvermögen,  nach  der  Höhe  des  Gehaltes
bemessen,  welchen  der  verstorbene  Gatte  und

Vater  zur  Zeit  seines  Ablebens  hatte.“

Dieser  Paragraph  wird  von  dem  Staatsrathe  von
Neumayr  in  seinem  denselben  Gegenstand  betreffenden
Vortrage  vom  21.  Jannar  1819  nur  für  eine  verständlichere
  und  präcisere  Fassung  des  Art.  XXIV  §  1  der
Dienstespragmatik  erklärt.

Es  ist  jedoch  nicht  einzusehen,  inwieferne  dieses  Resultat
  der  Meinung  Derjenigen  zu  Statten  kommen  soll,
welche  auch  in  dem  Besitze  von  Privatvermögen  eine
Versorgung  erblicken  wollen.  Wenn  der  Pensionsmaßstab
  von  Reichthum  und  Armuth  unabhängig  ist,  so
muß  vernünftiger  Weise  dies  um  so  mehr  vom  Pensionsrechte
  gelten.  Denn  die  Pensionsbemessung  setzt  in  jedem
einzelnen  Falle  voraus,  daß  die  Entscheidung  über  die
Pensionsberechtigung  bereits  getroffen  ist.  Wenn  daher
nur  die  armen,  nicht  aber  die  reichen  Staatsdienerkinder
pensionsberechtigt  sind,  so  kann  es  gar  nicht  vorkommen,
daß  einem  reichen  Staatsdienerkinde  eine  Pension  zugemessen
  wird,  und  der  Satz,  daß  bei  der  Bemessung  der
Pension  auf  Reichthum  und  Armuth  nicht  gesehen  werden
darf,  enthält  etwas  vollkommen  Leeres;  er  verbietet  etwas,
  was  ohnehin  unmöglich  ist.  Es  muß  daher,  wenn
die  fragliche  Bestimmung  der  Pragmatik  überhaupt  etwas
enthalten  soll,  was  irgend  einen  Werth  hat,  angenommen