Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  213

werden,  daß  mit  derselben  auch  die  Pensions  berechtigung
  für  unabhängig  von  dem  Privatverhältniß  des
Reichthums  oder  der  Armuth  erklärt  werden  wollte.
Der  zunächst  für  den  Pensionsmaßstab  aufgestellte
Satz  gilt  daher  von  selbst  auch  für  das  Pensionsrecht.
  Für  die  Wittwenpensionen  ist  dies  ohnehin
nie  bezweifelt  worden;  warum  soll  es  bei  den  Waisenpensionen
  anders  sein,  da  doch  die  Bestimmung  der  Pragmatik,
  daß  die  Pension  alle  Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß
  des  Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt,
für  die  Wittwen=  und  Waisenpensionen  gleichmäßig  gilt
und  daher  für  beide  Arten  von  Pensionen  die  nämliche
Bedeutung  haben  muß?  Dieses  Ergebniß  stimmt  denn
auch  vollkommen  überein  mit  den  Ausführungen  Gönner's
  in  seinem  Buche  über  den  Staatsdienst  §  LV,
auf  welchen  Paragraphen  dieser  Schriftsteller  in  seiner
Anmerkung  zu  Art.  XXIV  §  1  der  Pragmatik  als  auf
einen  Commentar  dieser  Stelle  hinweist  und  wo  ausdrücklich
  als  eine  wesentliche  Folgerung  aus  der  Natur
der  Wittwen=  und  Waisenpensionen  die  hervorgehoben
wird,  daß  auf  eigenes  Vermögen  der  Familie
eine  Verminderung  der  Pension  niemals  gebaut
  werden  darf.  Hieraus  ergibt  sich  von  selbst,
daß  um  so  weniger  einer  Staatsdienerwaise  die  Pension
deshalb  ganz  vorenthalten  werden  kann,  weil  sie  Privatvermögen
  besitzt  Es  mag  noch  in  diesem  Zusammenhange
hingewiesen  werden  auf  Ziffer  7  der  zu  dem  Pensionsregulative
  vom  14.  Juni  1803  ergangenen  Ergänzungsverordnung
  vom  4.  Mai  1804,  wonach  bei  Anwendung
des  genannten  Regulatives,  dessen  naher  Zusammenhang
mit  der  Dienstespragmatik  unten  noch  erörtert  werden
wird,  niemals  auf  das  Vermögen  des  Erblassers  Rücksicht
  genommen  werden  soll.  Der  hie  und  da  gemachte
Versuch,  das  in  Art.  XXIV  8  1  bezeichnete  Privatverhältniß
  des  Reichthums  oder  der  Armuth  lediglich  auf
die  Vermögensverhältnisse  des  Vaters,  nicht  aber  auf