214  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

die  der  Kinder  zu  beziehen,  möchte  doch,  wie  auch  schon
mehrfach  von  den  Gerichten  hervorgehoben  wurde,  auf
den  ersten  Blick  als  ein  vergeblicher  anzusehen  sein,  da
ja  das  Vermögen  des  verstorbenen  Vaters,  wenn  einfache
Waisen  vorhanden  sind,  in  vielen  Fällen  und  bei  dem
Vorhandensein  doppelter  Waisen  stets  auf  die  Kinder
übergegangen  sein  wird.

Wenn  nun  aber  der  etwa  vorhandene  Reichthum
eines  Kindes  die  Entstehung  dessen  Pensionsrechtes
nicht  hindert,  so  kann  dieses  Recht  unmöglich  durch  diesen
Reichthum  wieder  aufgehoben  werden,  d.  h.  der  Besitz
von  Privatvermögen  kann  unmöglich  eine  Versorgung
sein.  Denn  was  die  Entstehung  eines  Rechtes  nicht
hindert,  kann  nicht  ein  Hinderniß  seiner  Fortdauer  sein.

Erscheint  hienach  der  Vermögensbesitz  als  solcher
nicht  als  Versorgung  im  Sinne  der  Pragmatik,  ist  also
das  reiche  Staatsdienerkind  nicht  deshalb,  weil  es  reich
ist,  vom  Pensionsbezuge  ausgeschlossen,  so  kann  auch
nicht  davon  die  Rede  sein,  daß  der  Pensionsanspruch
der  Kinder,  wie  Seydel  lehrt,  zwar  ein  Rechtsanspruch,
„aber  ein  solcher  Rechtsanspruch  ist,  der  nur  unter  der
Voraussetzung  besteht,  daß  Derjenige,  welcher  ihn  erhebt,
des  Unterhaltes  bedarf;  daß  nur  unter  jener  Voraussetzung,
  unter  welcher  das  Bedürfniß  einer  Unterstützung
vorliegen  würde,  ein  Recht  auf  einen  Unterhaltsbeitrag
gegeben  wird“.  Diese  Auffassung  Seydel's,  welche  die
Pflicht  des  Staates  gegenüber  dem  Staatsdienerkind  ganz
unter  den  Gesichtspunkt  der  Alimentation  stellt,  ist  mit
den  Grundsätzen  der  Pragmatik  unvereinbar,  und  in  diesem
Punkte  müssen  wir  der  neuesten  Rechtsprechung  voll  und
ganz  beitreten.  Es  ist  vollkommen  richtig,  daß  der  Anspruch
  der  Kinder,  ebenso  wie  der  Anspruch  der  Wittwen
auf  die  Pension  ein  von  den  Verhältnissen  des  Reichthums
  oder  der  Armuth  unabhängiger  Rechtsanspruch  ist.
Die  Pragmatik  macht  den  Staat  auch  im  Verhältniß  zu
den  Kindern  zum  Pensions  schuldner  in  demselben