Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmattk.  215

Sinne,  in  welchem  er  dem  Staatsdiener  selbst  gegenüber
zur  Verabfolgung  des  Gehaltes  verpflichtet  ist.  Die
Pension  ist  ein  Ergänzungstheil  der  Gehälter  (Art.
XXIV  §  1)  und  daraus  folgt  von  selbst,  daß  der  Staat
seine  Verpflichtung  zur  Bezahlung  dieses  Ergänzungstheiles
  nicht  davon  abhängig  machen  kann,  daß  das  Kind
einer  Unterstützung  bedarf.

Wir  haben  noch  zwei  Punkte  hervorzuheben,  in  denen
die  Seydel'sche  Ausführung  nach  unserer  Ansicht  mit
den  Bestimmungen  der  Pragmatik  nicht  in  Einklang  zu
bringen  ist.

Nach  Seydel  bedarf  es  keiner  Erörterung,  daß
Verehelichung  an  sich  keine  Versorgung  ist.  Niemand,
der  die  Versorgung,  wie  Seydel,  als  den  jeweiligen
Besitz  der  erforderlichen  Unterhaltsmittel  definirt,  wird
dies  bestreiten  wollen.  Daher  ist  nach  Seydel  auch
die  Verehelichung  der  Tochter  keine  Versorgung.  „Die
Verehelichung  der  Tochter“,  sagt  Seydel,  „läßt  allerdings
deren  Pensionsanspruch  erlöschen;  aber  nicht  deswegen,
weil  die  nunmehrige  Ehefrau  versorgt  ist,  sondern  weil
sie  aus  dem  Familienverhältnisse  ausscheidet,  auf  welches
ihr  Pensionsrecht  gegründet  war.  Der  Fall  ist  derselbe,
wie  jener  der  Wiederverehelichung  einer  Wittwe.“  Daß
die  Verehelichung  der  Tochter  keine  Versorgung  sei,  wird
Angesichts  des  unzweifelhaft  bestehenden  Sprachgebrauches,
nach  welchem  das  verehelichte  Mädchen  für  versorgt  gilt,
schon  bei  dem  Laien  Widerspruch  begegnen.  Vom  Standpunkt
  der  Pragmatik  ist  die  Seydel'sche  Auffassung  unmöglich,
  wenn  man  anders  nicht  der  Pragmatik  eine
gänzlich  verfehlte  Formulirung  ihrer  Bestimmungen  in
die  Schuhe  schieben  will.  Man  erwäge  nur  Folgendes:
Nachdem  die  Pragmatik  in  Art.  XXIV  §  6  über  den
Beginn  des  Pensionsbezuges  der  Wittwen  und  Kinder
Bestimmung  getroffen  hat,  handelt  der  §  7  von  der
Dauer  des  Pensionsbezuges  der  Wittwe  und  in  unmittelbarem
  Anschlusse  hieran  die  §§  8—18  von