246  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.

der  Dauer  des  Pensionsbezuges  der  Kinder.  Die  Pragmatik,
  welche,  wie  auch  der  oberflächlichste  Blick  in  ihre
Bestimmungen  zeigt,  den  Abschnitt  über  die  Dauer  des
Pensionsbezuges  der  Kinder  mit  sorgfältigem  Eingehen
in  alle  Einzelnheiten  (vgl.  die  §§  14,  15,  16,  17,  18)  behandelt,
  nennt  bei  den  Kindern  nur  nachstehende  Endtermine
  des  Pensionsbezuges:  die  Vollendung  des  zwanzigsten
  Lebensjahres,  die  Versorgung,  den  Wegfall  der
in  den  §5  10  und  11  erwähnten  physischen  Gebrechen
und  den  Tod.

Wenn  also  im  Sinne  der  Pragmatik  —  was  niemals
  bestritten  wurde  —  die  Verehelichung  der  Tochter
den  Pensionsbezug  endigt,  so  muß  doch  diese  Verehelichung
  unter  einen  der  von  der  Pragmatik  bezeichneten
Endtermine  fallen  und  dieser  Termin  kann  —  übereinstimmend
  mit  dem  allgemeinen  Sprachgebrauche  —  nur
der  Eintritt  der  Versorgung  sein.  Es  ist  schon  an  sich
im  höchsten  Grade  unwahrscheinlich,  daß  ein  so  häufig
vorkommender  und  so  wichtiger  Aufhebungsgrund  für
das  Pensionsrecht  der  Kinder,  wie  die  Verehelichung  der
Töchter,  von  der  Pragmatik  nicht  ausdrücklich  sollte
benannt  worden  sein,  soferne  er  nicht  von  selbst  unter
den  Begriff  der  Versorgung  fällt,  sondern  daß  dieser
Aufhebungsgrund  erst  aus  der  im  §  7  für  die  Wittwe
aufgestellten  Bestimmung  sollte  gefolgert  werden  müssen.
Sehen  wir  aber  zu,  wie  beschaffen  diese  Schlußfolgerung
sein  müßte.  Der  für  die  Wittwe  geltende  §  7  selbst  ist
im  Sinne  Seydel's  nur  eine  Anwendung  des
Grundsatzes,  aus  welchem  der  Verlust  des  Pensionsrechtes
durch  die  Verehelichung  sowohl  für  die  Wittwe  als  für
die  Tochter  folgen  soll,  des  Grundsatzes  nämlich,  daß
durch  das  Ausscheiden  aus  der  Familie  des
Staatsdieners  das  Pensionsrecht  erlischt.
Diesen  Grundsatz  selbst  spricht  die  Pragmatik  nirgends
ausdrücklich  aus;  wir  lassen  vor  der  Hand  dahingestellt,
ob  er  für  sie  Geltung  hat.  Angenommen  aber,  er  gelte